Steuer

Beratungskosten

Beratungskosten: Wegen der Gesetzesänderung zum Nachteil des Steuerzahlers in Bearbeitung


Strafverteidigerkosten steuerlich abzugsfähig
, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Steuerzahlers veranlasst war, BFH vom 18.10.2007, VI R 42/04.



Steuerberater/Haftung/Macht der Mandant in einem Verfahren wegen Steuerberaterhaftung geltend, er hätte bei sachgerechter Beratung nachteilige Folgen einer Betriebsaufspaltung vermieden, indem er wesentliche Teile des Betriebsvermögens auf seine Ehefrau übertragen hätte, muss er dies gemäß § 287 ZPO beweisen. Die Erleichterung eines Anscheinsbeweises kommt ihm nicht zugute. BGH, Urt. v. 20.03.2008 - IX ZR 104/05




Steuer und Erbrecht


Steuer und Erbrecht

Hinweise und Einzelheiten, auch Tabellen und Freibeträge, bitte unter Erbrecht/Vortrag nachsehen.

Weitere Hinweise finden sich unter Erbrecht/Steuern.

Steuern und Familienrecht


Steuern und Familienrecht

Steuerklassenwahl bei Getrenntleben und Scheidung, zunächst grundsätzlich vorbehaltlich taktischer Überlegungen, also unter Vorbehalt der berüchtigten Zicken- und Wadenbeißertricks: Unterschiedlich verdienende Eheleute wählen oft die Steuerklassenkombination III (für den, der mehr verdient) und V (für den anderen, geringer Verdienenden) und versteuern dann für das Steuerjahr gemeinsam (Ehegattensplitting). Der Ehegatte mit III versteuert bezogen auf sein Einkommen zu wenig und der mit der V zu hoch. Ausgeglichen wird das ungefähr mit der gemeinsamen Steuererklärung, mit der das Gesamteinkommen in einen Topf geworfen wird und im Ergebnis so versteuert wird, als hätte jeder Ehegatte gleich verdient (Ausgleich der Steuerprogression). Die Probleme kommen bei Trennung und Scheidung.

Steuerrechtlich isoliert betrachtet kann und darf jeder Ehegatte dem Finanzamt gegenüber ohne Angabe von Gründen jederzeit die getrennte Veranlagung wählen. Konsequenz: Wer mit Steuerklasse V zu hohe Steuern zunächst abgezogen bekam, bekommt vom Finanzamt Geld zurück. Wer mit Steuerklasse III zu wenig Einkommenssteuer abgezogen bekam, der muss nachzahlen und das wie im Steuer- und Abgabenrecht üblich, sofort und ohne dass ein 'Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hätte.

Familienrechtlich ist das anders. Die Eheleute sind - auch nach Trennung, auch nach Scheidung - familienrechtlich verpflichtet, den anderen nicht unnötig zu schädigen und gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Hierzu:

Unterhalt UE/Steuerlast/Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH seit Urt. 13.10.1976 - IV ZR 104/74 = FamRZ 1977, 38, 40; Urt. 4.11.1987 - IVb ZR 83/86 = FamRZ 1988, 143, 144; 12.6.2002 - XII ZR 288/00 = FamRZ 2002, 1024, 1025 mit Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; 25.6.2003 - XII ZR 161/01 = FamRZ 2003, 1454, 1455; 3.11.2004 - XII ZR 128/02 = FamRZ 2005, 182, 183; BGH Urt. 23.5.2007 - XII ZR 250/04) gilt dazu: Grundsätzlich familienrechtlich Pflicht zur Zustimmung, obwohl steuerrechtlich immer eine getrennte Veranlagung gewählt werden könnte. Bis zum Zeitpunkt der Trennung keine Verpflichtung zum Nachteilsausgleich, soweit dieser nur in der einbehaltenen Lohnsteuer besteht (Argument: ehel. Lebensverhältnisse waren durch die beiderseitigen Einkünfte so geprägt). Nach dem Zeitpunkt der Trennung Nachteilsausgleich im Wege der fiktiven getrennten Veranlagung. Praxis: nach Getrenntlebensanzeige an Finanzamt muss dieses beiden Eheleuten jeweils eine Ausfertigung des Steuerbescheides zustellen.

Im Klartext: Nach dem Steuerrecht darf jeder Ehegatte den anderen schädigen; familienrechtlich/zivilrechtlich nicht. Wieder einer der Brüche der Einheit der Rechtsordnung durch das Steuerrecht. Diese Möglichkeit behalten wir im Gedächtnis für Notfälle. Geht ein Steuerbescheid mit einer hohen Nachforderung gegen beide Eheleute und kann oder will der Ehegatte, der die Nachzahlung eigentlisch schuldet, diese nicht bezahlen, dann beantragen wir im Nachhinein die getrennte Veranlagung. Das geht sogar als Aufteilung für die Vollstreckung des Finanzamts selbst dann, wenn der Steuerbescheid längst bestandskräftig geworden ist. Mit diesem Trick halten wir dann wenigstens einen Ehegatten wirtschaftlich am Leben, wenn eine Steuerschuld unbezahlbar ist .Das geht sogar, wenn die Eheleute gar nicht getrennt leben.

Warnung: Man darf niemals über etwaige Logik des Steuerrechts nachdenken. Es gibt keine (Stand: Jahr 2012). Wer so etwas versucht, riskiert seine geistige Gesundheit. Im Steuerrecht nehmen wir stets dankend an, wenn sich ein Vorteil ergibt und fragen nicht nach Gründen. Ergeben sich Nachteile, dann müssen wir eben andere Gestaltungen suchen.

Die saubere, einvernehmliche Lösung im Trennungsjahr: Die Eheleute können im Trennungsjahr ihre Steuerklassen behalten. Der besser Verdienende, der mit Klasse III eigentlich zu wenig versteuert, zahlt dem anderen mit der Steuerklasse V einen angemessenen Ausgleich ab Trennung und beide versteuern gemeinsam. Darüber wird eine Vereinbarung getroffen. Wirtschaftlich betrachtet gleicht sich das ohnehin über die Unterhaltsansprüche aus - kein Grund zum Streit.

Problemfall (Zickentrick oder Wadenbeißer): Der Ehegatte mit der Steuerklasse V beantragt direkt nach dem Trennungsjahr die getrennte steuerliche Veranlassung und das womöglich sogar dann, wenn er oder sie noch Ehegattenunterhalt kassiert hat und weiter kassiert nach dem Einkommen des anderen Ehegatten, das mit der Steuerklasse III (zu wenig Steuer einbehalten/abgeführt) künstlich hoch gehalten wurde (ein Steuerklassenwechsel im laufenden Jahr geht grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Eheleute). Die Konsequenzist klar. Das Finanzamt zahlt wegen der getrennten Veranlagung die nach Klasse V zu viel erhobene Steuer aus. Vom anderen Ehegatten fordert das FA sofort die wegen Klasse III zu niedrig gezahlten Steuern nach.

Die Lösung erfordert einen juristischen Rundumschlag. Je nach Einzelfall legt man jedenfalls gegen den Steuerbescheid mit der Nachforderung Einspruch beim FA ein und beantragt Aussetzung der Vollziehung. Bei dem Familiengericht verklagt man den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung (und legt dem FA einen Mehrausdruck als Begründung für den Aussetzungsantrag vor). Zusätzlich beantragt man beim Familiengericht die Herabsetzung des Ehegatten- und ggf. Kindesunterhalts (geringeres Einkommen wegen Steuerklassenänderung und unter Umständen Steuernachzahlung, ferner Einkommensverlust durch die vom anderen Ehegatten über die Prozesskostenerfordernisse vorgenommene sittenwidrige Schädigung). Außerdem rechnet man dann noch alle Verluste der Schädigung als das Endvermögen mindernd beim Zugewinnausgleich. Wird diese Retourkutsche richtig gefahren, gelingt es in der Regel, den kurzlebigen Vorteil der familienrechtswidrig beantragten getrennten steuerlichen Veranlagung des anderen Ehegatten in einen eigenen, langjährigen Vorteil zu verwandeln.