Kosten, PKH, Beratungshilfe

Anwaltsgebühren

Im Regelfall gilt für Rechtsanwaltskosten die gesetzliche Gebührenordnung (RVG). Die Höhe der Gebühren ist gesetzlich festgelegt.

Bei manchen Rechtssachen ist die primär nach Streitwerten orientierte gesetzliche Gebührenordnung nicht flexibel genug. Besonders im Beratungsbereich bietet sich eine Honorarvereinbarung nach Arbeitszeit an. Für den Mandanten hat das den Vorteil, dass er beispielsweise im Erbrecht oder Familienrecht, aber auch bei Firmenberatungen, in allen Bereichen die ihn interessierenden Fragen stellen kann, ohne sich Gedanken über eine streitwertorientierte Kostenabrechnung nach RVG machen zu müssen.

Wenn nach Bearbeitungszeit abgerechnet wird, ist die Abrechnung transparent. Der Mandant kann sofort kalkulieren, was ihn eine Viertelstunde oder zwei Stunden Beratungszeit kosten werden. Der vereinbarte Stundensatz des Anwalts deckt die gesamte Infrastruktur der Kanzlei ab. Hinter jedem Rechtsanwalt stehen ja auch die Angestellten, die dem Anwalt während der Besprechung den Rücken frei halten.

Von Gebührenpauschalen halte ich wenig. Jede Rechtssache sollte sinnvoll bearbeitet werden. Um ein optimales Ergebnis zu erzielen, muss man sich mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetzen. Das geht mitunter schneller, mitunter eben nicht so - und dann ist eine Pauschale für eine von beiden Seiten nicht ganz fair.



Prozesskostenhilfe

Jeder Mandant, der befürchtet, sich anwaltliche Beratung nicht leisten zu können, sollte die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (PKH) oder Beratungshilfe prüfen lassen. Angst vor Kosten ist kein Grund, nichts zu unternehmen und alsdann Rechtsnachteile zu erleiden.

Im (gesetzlich vorgeschriebenen) Antragsformular werden vom PKH - Antragsteller Angaben und Nachweise zum Einkommen und Vermögen gefordert. In der Praxis von erheblicher Bedeutung und meist übersehen ist das kleine Feld links unten im Fragebogen "sonstige Versicherungen". Wenn dort sorgfältig alle privaten Versicherungen eingetragen werden (evtl. Beiblatt benutzen) und auch die entsprechenden Nachweise beigefügt werden, dann gibt es oft PKH in Fällen, bei denen man es auf den ersten Blick gar nicht erwartet hätte.

PKH bedeutet nicht, dass man zum Nulltarif prozessieren kann. Wer einen Zivilprozess verliert, muss grundsätzlich auch bei eigener PKH der gegnerischen Partei deren Verfahrenskosten erstatten. Die Staatskasse darf auch bis zu 48 Monaten nach Beendigung der Rechtssache eine Nachzahlung anordnen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse verbessert haben. Der Anwalt, der den Prozesskostenhilfeantrag stellt, hat ferner von dem Mandanten für diesen Mehraufwand eine gesonderte Gebühr zu beanspruchen.

Trotz dieser Einschränkungen ist die PKH ein großer Vorteil. Es gehört eben in einem funktionstauglichen Rechtsstaat einfach dazu, dass man sich auch dann zur Wehr setzen kann, wenn man nicht so viel Geld hat. Der Staat legt die Kosten vor und man zahlt ggf. per Raten oder auf einen Schlag zurück, wenn man wieder Geld hat. Eine faire Sache, die auch in der derzeitigen Praxis in der Regel gut funktioniert. Bei Scheidungsverfahren werden beispielsweise weit über 50 % der Verfahren per PKH betrieben.



Beratungshilfe

Die Beratungshilfe war vom Gesetzgeber gut gedacht und geregelt im Gesetz über die Beratungshilfe (BerHiG). Es sollte so eine Art "Rechtsschutzversicherung des kleinen Mannes" sein. Zunächst hat das auch ganz gut funktioniert.

Wer beispielsweise Sozialhilfe bezog, brachte seinen Sozialhilfebescheid zum Anwalt mit und trug sein Problem vor. Der Rechtsanwalt veranlasste das Erforderliche, stellte zugleich den Antrag auf Beratungshilfe und rechnete mit der Staatskasse ab. Im vorgeschriebenen Antragsformular war nur die Rubrik "Sozialhilfebezug" anzukreuzen und eine Kopie des Sozialhilfebescheides beizufügen. Es funktionierte.

Leider funktioniert die Beratungshilfe in weiten Teilen der Republik nicht mehr. Die Staatsausgaben für die Beratungshilfe waren zwar in Deutschland sehr gering im internationalen Vergleich. In England lagen die Ausgaben beispielsweise um mehr als das Dreifache höher als in der BRD. Trotzdem gaben die Justizminister die Weisung, im Bereich der Beratungshilfe möglichst zu sparen. Die Bezirksrevisoren (die Kostenwächter der Justiz) und die Rechtspfleger (bei den Amtsgerichten für die Prüfung und Bewilligung der Beratungshilfe zuständig) folgten und folgen diesen Sparanweisungen. Manche vermutlich widerwillig, manche aus Futterneid, obwohl die Beratungshilfegebühren für die Anwälte nicht kostendeckend sind. Und damit wird die Beratungshilfe in der Praxis meist kaputt gespart.

Mit den aberwitzigsten Begründungen wird oft die Beratungshilfe abgelehnt. Ein Klassiker einer unsinnigen Ablehnungsbegründung: Es handele sich in Wirklichkeit ja nicht um eine Rechtssache, sondern um ein menschliches Problem. Mit einer solchen Scheinbegründung kann man jedes Beratungshilfegesuch eines bedürftigen Bürgers ablehnen. Die Juristerei befasst sich immer damit, Probleme zwischen Menschen zu lösen - ohne Keule und Gewalt, sondern mit Hilfe der gesetzlichen Regelungen.

Abhilfe: Beratungshilfe kann der Mandant immer noch bekommen, auch wenn der früher übliche, unbürokratische Weg im konkreten Gerichtsbezirk nicht mehr funktioniert, weil die Beratungshilfestelle des Gerichts jeden vom Anwalt gestellten Antrag so lange mit allerlei Schikanen auszuhebeln versucht, bis der Anwalt das Handtuch wirft. Die meisten Spiele kann man bekanntlich auch umgekehrt spielen. Das funktioniert so:

Der Mandant beantragt den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe selbst bei dem Amtsgericht. Dabei nimmt er seine Einkommensnachweise pp., beispielsweise den Sozialhilfebescheid (Hartz - IV - Bescheid) mit. Falls dem Rechtspfleger auf der Beratungshilfestelle etwas an Belegen in Bezug auf die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse fehlt, dann reicht die Glaubhaftmachung der Angaben aus (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BerHG). Im Klartext: Auf der Beratungshilfestelle kann und muss notfalls ein angeblich fehlender Beleg durch eine eidesstattliche Versicherung ergänzt werden. Den Text dazu darf der Sachbearbeiter der Beratungshilfestelle direkt selbst tippen. Das macht Arbeit. Man kann den Antrag nicht - wie bei einer Antragstellung durch einen Rechtsanwalt - immer wieder zurück schicken mit jeweils einer weiteren Rückfrage, Einkünfte, Ausgaben oder Vermögen betreffend. Und damit geht es dann plötzlich doch. Wenn die Beratungshilfestelle des Amtsgerichts sich die Arbeit selbst machen kann und muss, dann sind die Angaben, die Bedürftigkeit des Rechtssuchenden betreffend, ganz rasch geklärt.

Die eigentliche Rechtsberatung, mitunter sogar die Rechtsbesorgung, kann die Beratungshilfestelle theoretisch selbst vornehmen (§ 3 Abs. 2 BerHG). Das geschieht in der Praxis aber eher selten. Dem Sachbearbeiter droht die Gefahr der Haftung für den Fall der Falschberatung. Da wird dann in der Regel der Berechtigungsschein ausgestellt und die Sachbearbeitung und das Haftungsrisiko dem Anwalt übertragen.

Mit dem Trick der unmittelbaren Beantragung durch den Rechtssuchenden selbst unterläuft man auch die Möglichkeit, ihn auf eine andere Stelle zu verweisen. Beispiel Kindesunterhalt: Bearbeitet der Anwalt die Sache und stellt zugleich den Beratungshilfeantrag (wie es früher üblich war), dann kann die Beratungshilfestelle darauf verweisen, dass das Jugendamt mit einer Beistandsschaft den Kindesunterhalt hätte bearbeiten können. Stellt aber der Elternteil den Antrag selbst, dann kann er direkt glaubhaft machen (in entsprechenden Fällen), dass das Jugendamt infolge Überlastung die Unterhaltssache für das Kind gar nicht zeitnah oder effektiv bearbeiten kann.

Und damit funktioniert die Beratungshilfe doch. Das halte ich in einem Rechtsstaat für unbedingt erforderlich.



Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen sind in Deutschland weit verbreitet. Der Versicherungsnehmer verspricht sich für seine Versicherungsprämie verständlicherweise eine angemessene Leistung seiner Rechtsschutz - und bekommt diese Leisung oft nicht. Nach den Untersuchungen beispielsweise der "Finanztest" ist die Unzufriedenheit der Kunden groß.

Traditionell ist die Unzufriedenheit der RS-Kunden etwa doppelt so hoch wie bei der Kfz-Versicherung (z. B. Statistik DAV 01/2005 vom 6.1.2005). Oft müssen die RS-Kunden bis zum BGH prozessieren, bis ihre RS endlich zahlt (z.B. BGH Urteil vom 29.10.2008 - IV ZR 128/07: Die Drittschuldnerklage (oft Einziehungsklage genannt) ist von der RS nach den ARB 75 (§ 2 II b) und den ARB 92 (§ 2 III b und § 4 II c) zu bezahlen und nicht als eine über drei Vollstreckungsaufträge hinausgehende Maßnahme abzuwimmeln - weil es eine Klage ist und keine Vollstreckungsmaßnahme. Die Allgemeinen Rechtsschutz- Versicherungs- Bedingungen (ARB) werden mit jeder Neufassung immer kundenfeindlicher und schlechter. Altkunden sollten sich im Zweifel nie auf eine Umstellung ihres RS - Vertrages einlassen, auch wenn die irreführende Werbung der Versicherer bessere Leistungen anpreist.

Die Praktiken einiger Rechtsschutzversicherer überschreiten die Grenzen der Legalität und der Vertragstreue bei weitem. Oft werden Deckunszusagen nur für "Bewährte Vertragsanwälte" einer bestimmten Rechtsschutz ausgestellt, die dann für einen Dumpingpreis arbeiten müssen. Mitunter ist es auch reiner Dummenfang wie die telefonische Rechtsberatung gegen eine Zusatzprämie - die regelmäßig sinnlos ist, weil man ohne Durchsicht der schriftlichen Unterlagen gar nicht vollständig beraten kann.

Es wäre schön, wenn man hier bestimmte Rechtsschutzversicherer empfehlen könnte (manche RSVs funktionieren relativ gut) und vor anderen warnen könnte. Das geht aber nicht. Je nach aktueller Greschäftspraxis der jeweiligen RS sind die Leistungen mitunter längere Zeit gut oder brauchbar, weil man Kundenpflege betreibt. Dann wieder nicht, weil man die Rendite erhöhen will und zum Schaden der Versicherungsnehmer spart, mag das nun legal sein oder nicht. Da kann ich hier nur jedem Mandanten raten, sich vorher z. B. bei der "Finanztest" oder ähnlichen Quellen zu informieren, welche Rechtsschutz besonders schlecht abgeschnitten hat. Es sind sehr große, bekannte RS dabei, die heftig mit ihren angeblich guten Leistungen werben.

Der Ärger ist oft vorprogrammiert. Der RS - Kunde zahlt die teure Prämie und glaubt den Versprechen der RS - Werbung, die dann von manchen Versicherern nicht erfüllt werden.




Die arme Justiz

Das Märchen von der Armut der Justiz ist so alt wie falsch. In Deutschland arbeitet die Justiz im zivilrechtlichen Bereich (relativ) schnell, effizient und sogar teilweise mit Gewinn.

Beispiel: Die Mahnabteilung des Amtsgerichts in Mayen hat schon vor der Zusammenlegung Rheinland-Pfalz und Saarland Gewinne von über 5 Millionen Euro gemacht. Jedes Jahr!

Die Überschüsse im Bereich der Ziviljustiz - Grundbücher, Handelsregister, Mahnabteilungen - werden allerdings verbraucht und mehr als aufgezehrt durch den Aufwand für die Strafrechtspflege. Das sieht man in den Haushalten derjenigen Bundesländer, die die Aufwendungen für die Justiz getrennt ausweisen, also säuberlich getrennt nach Zivil- und Strafrechtspflege (z. B. Bayern).

In England kostet ein Zivilprozess den Bürger ein Vielfaches mehr als in Deutschland. In Spanien oder Italien einen Zivilprozess zu führen, dauert regelmäßig viel länger.

Märchen werden nicht dadurch wahr, dass sie gebetsmühlenartig wiederholt werden. Die Justiz in Deutschland funktioniert wegen der Qualität und des Fleißes ihrer Mitarbeiter immer noch besser als in vielen anderen Ländern. Die Gefahren liegen nur in der sinnlosen Sparwut vieler Politiker und der oft extrem schlechten Qualität unserer Gesetze.



Einzelfälle alphabetisch

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PKH OLG Hamm: Volle Verfahrensgebühr aus der Staatskasse bei Vergleich im
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Anmerkung von Hans-Jochem Mayer
OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2008 - 6 WF 149/08; BeckRS 2009, 02632
Die Einigungsgebühr als reine Erfolgsgebühr kann ohne zugehörige Gebühr für das Betreiben des Geschäfts nicht anfallen. Findet in einem PKH - Prüfungsverfahren ein Termin zur mündlichen Erörterung gemäß § 118 I 3 ZPO statt und wird in diesem Termin ein Vergleich abgeschlossen und Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs bewilligt, kann ein am Vergleich mitwirkender, im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt aus der Staatskasse auch eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG verlangen.

SG Mannheim: Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren Anmerkung von Hans-Jochem Mayer SG Mannheim, Beschluss vom 22.09.2008 - S 11 R 526/08 KE; BeckRS 2008, 25563. Bei dem Vergütungstatbestand Nr. 3106 VV RVG liegt ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, eine Terminsgebühr bei Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 SGG) zuzuerkennen und nicht für eine übereinstimmende Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum für einen schriftlichen Vergleich in einem gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren die Terminsgebühr anfallen sollte und bei einem schriftlichen Vergleich in einem nicht gerichtskostenpflichtigen Verfahren nicht.

BVerfG: Mindeststreitwert in Ehesachen nur im Ausnahmefall Anmerkung von Hans-Jochem Mayer BVerfG, Beschluss vom 17.12.2008 - 1 BvR 177/08; BeckRS 2009, 30486 Es begegnet erheblichen Bedenken, den Streitwert in Ehesachen in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich auf den Mindeststreitwert festzusetzen. Bei dem in § 48 III 2 GKG festgesetzten Wert von 2.000 Euro handelt es sich um einen Mindestwert und nicht um einen Regelstreitwert. Der Streitwert muss gemäß § 48 II 1, III GKG unter Berücksichtigung aller und nicht nur einer der dort genannten Umstände und auf mindestens 2.000 Euro festgesetzt werden. Es ist mit der gesetzlichen Regelung schlechthin unvereinbar, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien bei der
Streitwertfestsetzung deshalb völlig außer Betracht zu lassen, weil diese nur durchschnittliche Beträge erreichen.

BGH: Beschwer bei Auskunftserteilung, Hinweispflicht des Gerichts Die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei richtet sich nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Soweit es nicht ausnahmsweise um ein besonderes Geheimhaltungsinteresse geht, kommt es für die Bewertung dieses Abwehrinteresses auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Das Gericht genügt seiner Hinweispflicht dann, wenn es die Parteien auf den noch fehlenden Sachvortrag unmissverständlich hinweist, falls es ihn als entscheidungserheblich ansieht. Außerdem muss das Gericht den Parteien die Möglichkeit zur sachdienlichen Ergänzung eröffnen. Hat die Partei einen nicht hinreichend eindeutigen Hinweis falsch aufgenommen, muss das Gericht den Hinweis präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Az XII ZB 92/08 , Beschluss vom 12.11.2008, beim BGH unter Entscheidungen.











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