Unterhalt

Überblick Unterhalt

Überblick Unterhalt

Wie in vielen Rechtsgebieten lohnt es sich wohl nicht in alle Einzelheiten des Unterhaltsrechts einzusteigen, wenn man nur seine eigene Sache oder einige wenige Fälle zu bearbeiten hat. Dafür ist der Aufwand zu groß. Grundkenntnisse sind aber wünschenswert, um gravierende Fehler zu vermeiden und rechtzeitig zu erkennen, wann man aktiv werden sollte.

Einen Einstieg bekommt jeder Interessierte über die bekannte Düsseldorfer Tabelle. Diese gilt allerdings, von OLG - Bezirk zu OLG - Bezirk mit teilweise nicht unerheblichen Abweichungen. Auf der letzten Seite der jeweiligen DT findet man das, was einen primär interessiert, nämlich den Zahlbetrag unter Berücksichtigung des staatlichen Kindergelds. Die Tabellen gehen dabei stets davon aus, dass das Kindergeld komplett an den Elternteil geht, bei dem das Kind überwiegend wohnt.

Verschiedene Einzelfragen finden Sie auf unserer Homepage unter den Specials zum Buchstaben U(nterhalt). Nachstehend ferner Hinweise, die in der Praxis beachtet werden sollten:

Beide Seiten sollten sich regelmäßig über die tatsächlichen Verhältnisse der anderen Seite informieren. In Ausnahmefällen besteht eine Informationspflicht, nach Treu und Glauben die andere Seite ungefragt zu informieren. Überzahlten Unterhalt bekommt man nur selten wieder zurück. Höheren Unterhalt gibt es im Regelfall erst ab Aufforderung mit Wirkung für die Zukunft, es sei denn, der Unterhaltspflichtige wäre so schlecht beraten worden, dass er sich auf eine Jugendamtsurkunde mit automatischer Erhöhung eingelassen hätte. Eine Herabsetzung des Unterhalts setzt die Abänderung des Unterhaltstitels voraus, § 323 ZPO, entweder mit einer - bitte nachweisbaren - Vereinbarung oder per Abänderungsklage.

Sobald ein Kind volljährig wird, ändert sich die Berechnungsgrundlage. Bis dahin zahlt der eine Elternteil und der andere betreut. Ab Volljährigkeit entfällt das Betreuungserfordernis oder jedenfalls die Gleichstellung Betreuung/Zahlung. Es werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Außerdem wird das staatliche Kindergeld voll auf den Tabellenunterhalt angerechnet und nicht mehr nur zur Hälfte wie bei Miderjährigen. In der Praxis führt das häufig zu einer finanziellen Entlastung für den Elternteil, der bis zur Volljährigkeit des Kindes alleine für den Barunterhalt aufkommen musste.

Erledigte und bezahlte Unterhaltstitel (Urteil, Jugendamtsurkunde, Vergleichsprotokoll oder dergleichen) sind stets herauszuverlangen und herauszugeben (Missbrauchsgefahr!). Wenn die Titel nicht mehr auffindbar sind, ist eine schriftliche Bestätigung zu erstellen. Wird das versäumt, dann wird der frühere Unterhaltsschuldner eventuell mit einer Vollstreckungsmaßnahme überfahren.

Jugendamt - Sozialamt (ARGE) und übergegangene Unterhaltsansprüche: Der klassische Fehler besteht darin, dass viele Ämter gegen den Unterhaltsschuldner einfach das Geld als "übergegangenen Unterhaltsanspruch" geltend machen, das sie an die Sozialhilfeempfänger ausgezahlt haben. Darauf fallen viele Unterhaltsschuldner herein. Da das Schreiben von einer Behörde stammt und vielleicht dann noch eine vermeintlich großzügige Ratenzahlung auf die Rückstände erreicht werden kann, glauben viele an die Berechtigung der Forderung und schlucken sie ungeprüft. Tatsächlich sind derartige Forderungen oft viel zu hoch oder bestehen gar nicht. Denn: Auf das leistende Amt (Jugendamt, ARGE, früher: Sozialamt) geht kraft Gesetzes nur dann ein Unterhaltsanspruch über, wenn er tatsächlich seitens des Sozialhilfeempfängers bestanden hat. Bestand der Anspruch nicht oder nicht in dieser Höhe, dann kann logischerweise auf das Amt nichts übergehen.

Viele Unterhaltsschuldner zahlen über die Jahre hinweg Tausende von Euro zu viel, wenn sie die Höhe der Forderungen der Ämter ungeprüft akzeptieren. Dabei ist es regelmäßig kein böser Wille des Sachbearbeiters der Behörde, wenn nicht ausreichend genau geprüft wird, in welcher Höhe denn der Unterhaltspflichtige im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zahlen müsste. Die Behörde müsste rechtlich exakt zwei Prüfungen vornehmen. Der erste Schritt: In welcher Höhe bestehen überhaupt zivilrechtlich Unterhaltsansprüche? Ansprüche und Bedarf der Berechtigten, Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten? Das mit zumutbarem Einsatz erzielbare Einkommen reicht oft nicht aus und einen "Mindestunterhalt", den man garantieren müsste, gibt es zivilrechtlich nicht.

Der zweite Schritt: Selbst wenn zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch bestehen würde, dann darf er sozialhilferechtlich nicht immer von der Behörde geltend gemacht werden. So endet beispielsweise die sozialhilferechtliche Verpflichtung - landesrechtlich unterschiedlich - wenn die Eltern oder ein Elternteil ein behindertes Kind über die Jahre hinweg betreut und unterstützt haben. Zivilrechtlich blieben die Eltern auch nach beispielsweise dem 21. Lebensjahr des Kindes unterhaltsverpflichtet. Sozialhilferechtlich darf die Behörde das aber (Altersgrenze nach Landesrecht unterschiedlich) nicht mehr geltend machen.



Ehegattenunterhalt

Im Prinzip ist der Ehegattenunterhaltsanspruch - wenn er denn überhaupt besteht - einfach zu rechnen. Unter Vorbehalt der Besonderheiten ab dem 1.1.2008 für den nachehelichen Unterhalt gilt der Halbteilungsgrundsatz. Jedem Ehegatten die Hälfte - aber nur von dem bereinigten Einkommen.

Das bedeutet, zunächst für jeden Ehegatten getrennt zu rechnen:
- Einkünfte (bei Arbeitseinkommen berufsbedingte Aufwendungen und den Berufsbonus (1/7 des Arbeitseinkommens; in Bayern idR weniger) abziehen; Wohnwert des im Familienheim verbleibenden Ehegatten ist auch Einkommen)
- Belastungen abziehen (Schuldraten, Kindesunterhalt)

Dann das bereinigte Einkommen beider Ehegatten addieren und durch zwei teilen; das ergibt den Bedarf.

Danach dann von dem Bedarf des einkommensschwächeren Ehegatten dessen eigenes bereinigtes Einkommen abziehen; das ergibt den Anspruch.

Bis dahin ist es einfach. Bei den Einzelheiten wird es etwas schwieriger. Eines der klassischen Handbücher über das Unterhaltsrecht (Wendl/Staudigl) hat mit rund 1.500 Seiten angefangen, Tendenz von Auflage zu Auflage steigend. Es ist nicht schlecht, wenn man sich in eigener Sache mit dieser Problematik etwas beschäftigt. Hinsichtlich aller Feinheiten, Einzelheiten, den Erwartungen an die Rechtsprechung und den Gesetzgeber ist das aber ein erheblicher Aufwand. Für einen Einzelfall lohnt das nicht. Es ist auch zu unsicher, wenn man sich nicht dauernd mit dieser Materie beschäftigt.

Wichtig: Gerade Ehegattenuntehalt muss man regelmäßig, im Zweifel alle zwei Jahre, nachprüfen lassen und rechtzeitig eine Abänderung verlangen. Abänderungsverlangen gelten im Regelfall nur für die Zukunft, oft erst ab Zustellung einer Abänderungsklage. Wird das versäumt, zahlt man statt dessen einfach weiter, dann wird der Einsatzzeitpunkt verpasst. Man schafft einen Vertrauenstatbestand. Der Unterhaltsempfänger darf sich dann auf den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs verlassen und ihn weiter fordern.

Beispiel: Geschiedener Ehegatte hätte allmählich wieder eine Arbeit aufnehmen müssen, wurde aber nicht dazu aufgefordert bzw. angehalten. Der Unterhalt wurde ungeprüft weiter gezahlt. Später wird dann dieser Ehegatte arbeitsunfähig krank und bekommt natürlich keine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente, weil er nicht gearbeitet hat. Da hat der Unterhaltsverpflichtete Pech. Er muss weiter bezahlen. Der Einsatzzeitpunkt für die Abänderung wurde verpasst. Da hätte man dann eben rechtzeitig fragen müssen. Beratung ist günstig. Nachlässigkeit teuer.



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