Erbrecht für Praktiker RA und Fachanwalt für Erb- und Familienrecht Karsten Prehn Gerichtsstr. 1, 56068 Koblenz Tel 0261/304310//Ra-koblenz.de
Aktualisiert: 25.3.2011
1. Erbrecht macht Spaß. Logisch konsequent, leicht nachvollziehbar. Historisch gewachsen, sorgfältig formuliertes Gesetz.
2. Wichtigste Vorschrift ErbR: BGB – letztes Buch des BGB – 1. Vorschrift: § 1922 BGB
a. BGB Vom 18.8.1896, RGBl. S. 195 BGBl. III 400-2 Zuletzt geändert durch Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8.12.2010, BGBl. I S. 1864, 1867
Buch 5: Erbrecht Abschnitt 1: Erbfolge § 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) 1. Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) 1. Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Bedeutet:
Erbe = Rechtsnachfolger. 1 Erbe – oder mehrere Erben gemeinsam – treten an die Stelle des Erben. Sofort, in der Sekunde des Todes, auch ohne Kenntnis vom Erbfall zu haben. § 1922 I BGB. Der Erbschein ist nur die förmliche Bestätigung der Rechtsnachfolge nach außen, gegenüber der Allgemeinheit.
Rechtsnachfolger bedutet: = komplett, mit allen Rechten und Pflichten, Vermögen und Schulden (außer höchst persönliche Rechte: Doktortitel, höchst persönliche Zuwendungen des überlebenden Ehegatten …)
Nichterben = alle Anderen haben nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den oder die Erben (gilt auch für: Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, eben für alle, die Ansprüche gegen den Erblasser hatten oder gegen den Erben bekommen). Die Nichterben werden keine Rechtsnachfolger. Kein dinglicher Rechtsübergang. Nur rein schuldrechtliche Ansprüche gegen den/die Erben. Die Nichterben müssen sich sozusagen bei dem Erben melden, wenn sie etwas wollen.
Plastisches Beispiel: Der Erblasser verstirbt in seinem Haus. Der Erbe zieht ein und übernimmt komplett alles. Alle Anderen stehen vor der Tür – und dürfen nur Ansprüche anmelden.
Wir haben das Recht, den Erben per Testament (oder Erbvertrag) zu bestimmen. Machen wir von diesem Recht keinen Gebrauch, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wir sollten aber in der Regel mit einem Testament unsere Rechtsnachfolge unseren persönlichen Wünschen entsprechend gestalten. Die gesetzliche Erbfolge sieht sonst zwar die nächsten Angehörigen und den Ehegatten pauschal als Erben vor. Die vom Gesetz vorgesehenen Quoten für die gesetzlichen Erben entsprechen aber oft nicht unseren Wünschen.
Bei der gesetzlichen Erbfolge vermutet das Gesetz, wen wir wohl wahrscheinlich als Erben eingesetzt hätten. Das sind dann die nächsten Angehörigen, also Ehegatte + Kinder. Schonbei einer intakten Ehe gibt das oft Probleme. Die Interessen sind unterschiedlich. Der überlebende Ehegatte will ggf. im Haus wohnen bleiben, während die Kinder lieber verkaufen wollen, um sich eine eigene Existenz aufzubauen.
Erste Überlegung iist also immer – sonst geht gar nichts: Wer wird der Erbe?
§ 1922 II: Mehrere Miterben teilen sich die Erbschaft, also die Rechtsnachfolge. Wenn also im Gesetz vom Erben die Rede ist, dann gelten die Bestimmungen sinngemäß auch für mehrere Miterben.
Aber Vorsicht bei dem Einsetzen mehrerer Miterben im Testament. Vermeidung von Erbengemeinschaften, bei denen der Streit vorprogrammiert ist, z. B. Kinder aus früherer Ehe und zweiter Ehegatte. Mehrere Miterben können nur gemeinsam handeln und verwalten. Gibt es Streit, dann hilft in der Praxis regelmäßig nur noch die Versteigerung (bei Grundstücken die Teilungsversteigerung), um alles, ggf. mit Verlust, zu Geld zu machen und dann nach den Erbquoten zu teilen.
Besonders wichtig: Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass wir nicht „in Stücken“ vererben können. Ein Haus an x, das Auto an Y, das Geld an Z – geht kraft Gesetzes nicht. Wenn mehrere Personen etwas bestimmtes bekommen sollen, dann müssen wir erst bestimmen:
Miterbe, Quote? = Rechtsnachfolger
Oder z. B. Vermächtnisnehmer = hat nur Anspruch gegen Erben
Und dann, wenn es unbedingt gewollt ist, den Gegenstand, z. B. Haus, zuweisen.
b.
Gesetzliche Erbfolge = kein Testament oder Erbvertrag vom Erben gemacht. Gesetz bestimmt, wer Erbe wird und mit welcher Quote.
Gewillkürte Erbfolge (Testament oder Ehevertrag): Der Erblasser hat bestimmt, wer Erbe werden soll.
Bei der Gestaltung müssen wir aber stets die Pflichtteilsansprüche mit bedenken. Nur die nächsten Angehörigen haben Pflichtteilsansprüche. Der jeweilige Pflichtteilsanspruch beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Deswegen müssen wir uns immer vorab überlegen, wie es denn bei gesetzlicher Erbfolge aussehen würde.
c.
Erbengemeinschaft – kann immer Probleme geben. Mehrere Personen, unterschiedliche Interessen. Gemeinsame Verwaltung erforderlich, § 2038 (außer Notmaßnahmen).
Interessenkonflikte vorprogrammiert, wenn diese Personen dann noch aus verschiedenen Bereichen kommen. 2. Ehefrau oder Witwe heiratet erneut, Kinder aus früheren Ehen.
!. Überlegung immer: Wer soll Erbe werden? Andere Personen, die etwas bekommen sollen oder müssen, die haben schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben: Pflichtteilsberechtigte kraft Gesetzes oder Vermächtnisnehmer, wenn im Testament eingesetzt.
3.
Arbeitserleichterung: Immer Stammbaum malen. Plastische Vorstellung, wem gehört was? Gestalten, verschieben, ggf. zu Lebzeiten schon Vermögensmassen verteilen.
Erbe, gesetzliche Erbfolge – Ausgangslage: Immer zuerst gesetzliche Erbfolge rechnen.
Wichtig, weil: Das Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils , § 2303 I 2.
Beim Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte und die nächsten Verwandten des Erblassers in ab- oder aufsteigender Linie. Nicht pflichtteilsberechtigt: Z. B. Geschwister des Erblassers.
Beispielsfall:
Eheleute, gesetzlicher Güterstand, 2 Kinder. 1 Enkelkind. Die Eltern des Mannes sind vorverstorben. Die Eltern der Frau leben noch. Der Mann stirbt. Erbfolge gesetzlich und Pflichtteilsrechte?
Skizze:
(Groß)vater -- oo -- (Groß)mutter | + Mann ----------- oo -------------- Frau | | Gemeinsam: Kind 1 Kind 2 | Enkelkind
Sobald Kinder da, nicht in Generation vor den Erblasser zurück: „Das Gut fließt wie das Blut“, also immer in die nächste Generation, wenn eine da ist. § 1924 Kinder des Erblassers = Erben erster Ordnung; wenn die Kinder nicht mehr da, deren Kinder. § 1930 = frühere Ordnung (zB 1.) schließt spätere Ordnung aus.
Wenn wir die gesetzlichen Erbquoten rechnen, immer zuerst den Ehegattenerbteil rechnen – wenn Ehegatte vorhanden – und dann erst die weiteren in Betracht kommenden wie Kinder, Eltern. Grund: Der Erbteil des Ehegatten ist variabel je nach Güterstand.
Beispiel nach gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft):
Ehefrau = im Ergebnis Erbin zu1/2. Aus § 1931 gibt es ein Viertel, aus § 1378 ein weiteres, macht in der Summe ein halb.
Die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte, also Quote jedes Kind ¼.
Dasselbe Beispiel bei Gütertrennung, § 1414, der Eheleute (Ehevertrag, Notar, § 1408, 1410 ff): Regelung in § 1931 IV. Wenn ein bis zwei Kinder, dann überlebender Ehegatte und Kind oder Kinder Erben zu gleichen Teilen. Wenn nur ein Kind: Witwe® + Kind je ½.. Wenn zwei Kinder: Witwe® = 1/3, Kind1 = 1/3, Kind 2 = 1/3. Wenn Witwe und drei Kinder? 4 Erben, jeder ¼. Der Erbteil von ¼ ist zugleich der Mindesterbteil des überlebenden Ehegatten gegenüber Verwandten der ersten Ordnung (= Kinder oder, falls ein Kind vorverstorben, dessen Kind), § 1931 I 1.
Im Beispielsfall: Erben Vater + Mutter der Frau etwas, wenn der Mann stirbt? Nein, sie sind mit dem Erblasser, dem Mann, nicht verwandt.
4.
Vertiefung/Gesetzestexte:
Schritt 1: Bei bestehender standesamtlicher Ehe (Achtung! Lediglich kirchlich geschlossene Ehen, wie sie seit einiger Zeit auch in Deutschland zulässig sind, sind keine Ehen im Sinne des BGB!) zuerst das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten prüfen. Dazu:
Bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) ein Viertel „aus Eherecht“
BundesDeutscheGesetze – Stand 17.1.2011 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall (1) 1Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) 1Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) 1Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. (4) 1Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
Zuzüglich einem weiteren Viertel aus Erbrecht
BundesDeutscheGesetze – Stand 17.1.2011 § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (1) 1. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) 1Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (3) 1Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. (4) 1Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Ergibt im Ergebnis bei gesetzlicher Erbfolge: Bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) ein Viertel + ein Viertel = die Hälfte der gesamten Erbschaft in dem Beispielsfall bzw. in allen Fällen, in denen mindestens ein gemeinsames Kind – ersatzweise Enkel - vorhanden ist.
Im Beispielsfall: Erben Vater + Mutter (der Frau) etwas? Nein, sind mit Erblasser, Mann, nicht verwandt.
Im Beispielsfall: Was wäre, wenn die Eheleute keine Kinder hätten? § 1931 II: Wenn keine Kinder (oder ersatzweise Enkel) da sind, keine Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge ( = 2. Ordnung, Abkömmlinge der Eltern = Geschwister des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge), dann erbt Witwe gesetzlich alles. Und: Abkömmlinge der Eltern = Geschwister des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge sind von der Rangfolge her so weit weg, dass diese keine Pflichtteilsansprüche hätten.
Problematisch aber im Beispielsfall, wenn die Leute keine Kinder
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