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Themen aus Vorträgen
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Beiträge aus Vorträgen und Seminaren
Rationellere Lösungen mit Wechselwirkungen
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Rationeller Arbeiten
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Rationeller Gestalten: Wechselwirkungen der Rechtsinstitute einbeziehen
Beispiele: Scheidungskosten halbieren, kein Ärger mit der Hausratsteilung
Das Gesetz:
Hausratsteilung: § 1568b BGB Haushaltsgegenstände (1) 1.Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. (2) 1.Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. (3) 1.Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Die gesetzliche Lösung ist sehr mühsam. Es beginnt damit, dass die Sachen - alle Sachen! - eigentlich so exakt und präzise zu beschreiben sind, dass ein Gerichtsvollzieher in der Lage wäre, die Hausratsgegenstände des vorliegenden Einzelfalls aus einem Warenlager ähnlicher Sachen auszusortieren. Ohne eine präzise Beschreibung der Sache, die herauszugeben ist, lässt sich eine Gerichtsentscheidung auf Herausgabe nicht vollstrecken. Also nicht: „Der Fernseher, der im Wohnzimmer steht (oder stand?)“ sondern: „Fernseher, Fabrikat Sony, Bildschirmdiagonale 64 Zoll, Gehäuse schwarz, Seriennummer.........“ Und ist dann endlich die Gerichtsentscheidung erreicht, dann werden mitunter die Sachen, die heraus zu geben sind, unbrauchbar zerstört. Dann kann man erneut prozessieren, auf Schadenersatz.
Die Hausratsteilung kann man oft eleganter und professioneller gestalten, wenn man darauf verzichtet. Das funktioniert in den Fällen, in denen ein Zugewinn auszugleichen wäre. Zunächst erfolgt ein angemessener Teilungsvorschlag an den anderen Ehegatten. Falls dies verweigert oder nicht binnen angemessener Frist erfüllt wird, erfolgt die Ersatzbeschaffung. Konsequenz: Das eigene Endvermögen wird durch die Kosten der Ersatzbeschaffung reduziert. Dabei gestehen die meisten OLG - Bezirke je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus 10.000 Euro ohne vollständige Nachweise zu. Wirtschaftlich betrachtet zahlt also der andere Ehegatte von den als angemessen geschätzten Kosten der Ersatzbeschaffung die Hälfte. Denn: Der Kaufpreis ist ausgegeben oder gilt für angemessene Ersatzbeschaffung als ausgegeben - und der Wert gebrauchter Möbel ist praktisch gleich Null. Das eigene Endvermögen ist entsprechend reduziert. Die Differenz des beiderseitigen Zugewinns ist hälftig auszugleichen.
Das Gesetz:
§ 1378 BGB Ausgleichsforderung (1) 1.Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Also lässt man sich lieber vom anderen Teil einen ordentlichen Zuschuss für neue Möbel per Zugewinnausgleich bezahlen, bevor man mühsam prozessiert.
Berechnungsbeispiel: Eigener Zugewinn = 10.000 Euro. Zugewinn des anderen Teils = Null. Man müsste also die Hälfte = 5.000 Euro Zugewinnausgleich zahlen. Statt dessen macht man 10.000 Euro für die Ersatzbeschaffung von Hausrat geltend und zahlt keinen Zugewinnausgleich - mag der andere Teil das alte Gelumpe behalten! Theoretisch müsste man zwar den Zeitwert der Ersatzbeschaffung in das eigene Endvermögen einstellen. Nur ist der Wert gebrauchten Hausrats in der Regel gleich Null.
Die eigenen Scheidungskosten halbieren funktioniert im Prinzip genau so. Wenn man weiß, wie „angemessen“ man zum Beispiel nach einer abgelehnten Hausratsteilung wohl auch im Übrigen behandelt werden wird, setzt man vielleicht noch Einen drauf. Oft wird empfohlen, dass doch der andere Teil den Scheidungsantrag stellen soll, da er dann mit den Gerichtskosten in Vorlage treten muss. Nun ja, durchgedacht: Den Scheidungsantrag lässt man fertigen und den eigenen Anwalt eine möglichst umfassende Vorschussrechnung über die gesamten Angelegenheiten, gerichtlich und außergerichtlich, erstellen. Die Kosten werden ruhig im Rahmen des Vertretbaren hoch angesetzt. Bereits mit der Erstellung der Kostenvorschussrechnung und nicht erst nach der Bezahlung sind die Kosten fällig und damit für die eigene Vermögensbilanz (Zugewinnausgleich) abzugsfähig.
Das Gesetz: § 9 RVG Vorschuss 1.Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
Wirtschaftlich betrachtet zahlt dann der andere Ehegatte von den Kosten der Scheidung einschließlich aller geltend gemachten Nebenverfahren (Unterhalt pp.) und des außergerichtlichen Teils die Hälfte. Das funktioniert nur für den Teil, der die Angelegenheiten startet und sich die Gebühren und Kosten fällig stellen lässt oder per Vorschuss gezahlt hat. Im Zweifel werden nur fällige Forderungen in die Ausgleichsberechnungen einbezogen (In - Prinzip; Stichtagsprinzip).Der andere Teil mag im Endergebnis dieselbe Kostenbelastung haben. Wer aber mit den Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens in Vorlage getreten ist, kann diese Kosten von seinem Endvermögen absetzen. Zusätzlich kann er noch nach Abschluss der Sache die Festsetzung der Hälfte der Gerichtskosten gegen den anderen Teil beantragen. Das gilt tatsächlich auch dann, wenn man zuvor die selbst vorgelegten Gerichtskosten komplett in die eigene Zugewinn - Ausgleichsbilanz eingestellt hat. Der Anwalt des anderen Teils wird nach Maßgabe der gesetzlichen Gebührenordnung (RVG) dieselben Anwaltsgebühren berechnen müssen. Aber - der andere Teil hat die Chance verpasst. Er hätte selbst rechtzeitig starten können. Wer zu spät kommt....
Sicherlich gibt es je nach der Besonderheit des Einzelfalls Gesichtspunkte, die gegen eine zügige Einleitung eines Scheidungsverfahrens sprechen. Das darf nicht übersehen werden. Das mag vielleicht der Gedanke an die Möglichkeit einer Versöhnung sein. Das kann die Tatsache sein, dass Ehegattenunterhaltsansprüche für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung einfacher und mitunter höher durchsetzbar sind als für die Zeit danach.
Der Hinweis auf Kostenvorteile allerdings, wie man ihn in manchen Ratgebern und Internetforen findet, ist im Regelfall extrem naiv und unüberlegt.
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Kindesunterhalt und Jugendamtsurkunden
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Kindesunterhalt und der ständige Ärger mit den Jugendamtsurkunden
Kindesunterhalt und Titel oder das Problem mit den Jugendamtsurkunden
Um das Problem deutlich zu machen hilft ein Beispiel. Man stelle sich vor, dass man zur Miete wohnt und seit Jahr und Tag die Miete pünktlich zahlt. Und dann verklagt einen der Vermieter auf Zahlung der Miete für die nächsten 30 Jahre und das dann noch mit einer satten Mieterhöhung alle paar Jahre. Vermutlich würde das jeder als ziemlich unverschämt und rechtswidrig empfinden. Die zukünftige Miete ist noch gar nicht fällig. Wenn pünktlich gezahlt wird, dann gibt es kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage. Was sich überhaupt in den nächsten 30 Jahren ergeben wird, kann niemand vorhersagen.
Und trotzdem unterschreiben jeden Tag in Deutschland unzählige Menschen die Jugendamtsurkunden auf Zahlung von "dynamischem" Kindesunterhalt, also Unterhalt, der sich der Höhe nach automatisch anpasst, wenn das Kind in die nächste Altersstufe (6 Jahre, 12 Jahre, 18 Jahre) kommt oder wenn die Regelbetragsverordnung (und damit die Düsseldorfer Tabelle) ändert. Diese Jugendamtsurkunden sind vollstreckbare Titel, aus denen auf die Dauer von 30 Jahren die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Die meisten Jugendämter verlangen von den Unterhaltspflichtigen automatisch die Unterwerfung unter diese Urkunden und das auch dann, wenn der Pflichtige stets pünktlich den Kindesunterhalt in voller Höhe gezahlt hat und wenn objektiv kein Grund für die Annahme besteht, er würde zukünftig grundlos irgendwelche Schwierigkeiten bei der Unterhaltszahlung machen. Den Betroffenen wird auf dem Amt gesagt, dass sie das machen müssen. Fast alle Betroffene machen das dann auch ohne nähere Überlegung und Prüfung.
Schon nach kurzer Überlegung merkt man aus der Sicht desjenigen, der den Kindesunterhalt zahlen und sich per vollstreckbarer Jugendamtsurkunde dazu verpflichten soll, dass man doch eigentlich ziemlich dumm wäre oder leider meist schon war, so etwas zu unterschreiben. Der Kindesunterhalt wird grundsätzlich geschuldet bis zur Vollendung der ersten Berufsausbildung des Kindes. Die meisten Kinder, ausgenommen vielleicht spätere Gerichtsmediziner und Astronauten, sind in der Regel mit ihrer Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres fertig. Die Jugendamtsurkunde gilt aber, wenn nichts anderes eingetragen ist, über das 18. Lebensjahr hinaus auf 30 Jahre ab Erstellung der Urkunde.
Eine Abänderung dieser Urkunde muss man notfalls über das Familiengericht per Abänderungsantrag erreichen, falls man keine einvernehmliche Änderung - bitte stets schriftlich, also leicht beweisbar - erreicht. Die Jugendamtsurkunde bekommt man vom Jugendamt kostenlos erstellt. Das Gericht verlangt aber für das Abänderungsverfahren den Gerichtskostenvorschuss, sonst arbeitet das Gericht nicht (außer bei VKH ohne Ratenzahlungsanordnung). Anwälte sind zwar oft gutmütig, müssen aber unter Anderem ihr Personal auch bezahlen und arbeiten daher im Regelfall auch nicht kostenlos.
Aus Sicht des Staates und aus Sicht desjenigen, der Kindesunterhalt zu beanspruchen hat, ist die Jugendamtsurkunde eine feine Sache. Ist der zum Kindesunterhalt Verpflichtete erst einmal über den Tisch gezogen, hat er die Urkunde unterschrieben, dann ist er geliefert. Eine Abänderung muss er erst verlangen und durchsetzen, falls Abänderungsgründe entstehen. Das kostet Zeit und Geld und in der Zwischenzeit droht ihm die Zwangsvollstreckung. Da rächt es sich dann später, dass man auf das Ansinnen des Jugendamts oder die Forderung der Gegenseite hereingefallen ist und sich vermeintlich Geld gespart hat mit der kostenlosen Titulierung per Urkunde.
Lösung:
Das Problem entsteht zunächst durch den Gesetzgeber. Die Jugendamtsurkunde wird kostenfrei erstellt. Was kein Geld kostet, wird von Vielen gerne genommen. Außerdem wird die Urkunde vom Jugendamt erstellt. Viele Menschen in Deutschland respektieren das Amt, vertrauen der Amtsperson und verzichten auf eine fachkundige Beratung.
Ferner gibt es seit einem in der Fachliteratur umstrittenen Urteil des BGH die herrschende Meinung der nachgeordneten Gerichte, dass man ausnahmsweise bei dem Kindesunterhalt für Minderjährige einen Anspruch auf Titulierung des Unterhalts hat und das auch und sogar dann, wenn der Unterhalt in der Vergangenheit stets pünktlich in voller Höhe gezahlt wurde. Wird man also auf einen Kindesunterhaltstitel aufgefordert, dann muss man einen solchen Titel beschaffen und dem Vertreter des Kindes zur Verfügung stellen, falls man nicht einen Rechtsstreit riskieren will, den man nicht gewinnen kann - so lange es bei der Sonderrechtsprechung zum Kindesunterhaltstitel bleibt.
Zunächst kann man versuchen, an die Vernunft der anderen Seite zu apellieren. Das ist so ähnlich wie bei dem Sorgerecht. Gelingt es, das alleinige Sorgerecht durchzusetzen, fühlt sich der andere Elternteil oft schikaniert und ausgegrenzt und macht freiwillig im Zweifel nichts mehr. Überspitzt ausgedrückt: Bei gemeinsamem Sorgerecht zahlt sich sogar der Kindesunterhalt leichter. Entsprechendes gilt für den Kindesunterhalt. Schikaniert man den anderen Elternteil mit der Forderung nach einem Unterhaltstitel trotz pünktlicher Zahlung, dann wird sich der später exakt auf die Höhe des festgesetzten Betrages zurück ziehen.
Falls keine einvernehmliche Lösung möglich ist, stellt sich die Frage, ob denn nun der Unterhaltstitel unbedingt eine Jugendamtsurkunde sein muss, ob es Alternativen gibt und was diese kosten.
Der Gesetzestext:
§ 794 ZPO Weitere Vollstreckungstitel
(1) 1Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; 2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; 2a. (aufgehoben) 2b. (weggefallen) 3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; 3a. (aufgehoben) 4. aus Vollstreckungsbescheiden; 4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; 4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; 5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; 6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen.
(2) 1.Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Theoretisch kann man versuchen, den Sachbearbeiter des Jugendamts dazu zu bewegen, von seinem gewohnten, vorgegebenen und bequem auf der EDV gespeicherten Standardtext abzuweichen.
Was wir vermeiden wollen, ist zunächst die Laufzeit der Verpflichtungsurkunde. Der vorbereitete Standardtext geht zeitlich unbegrenzt. Wir wollen aber erreichen, dass die Verpflichtung aus der Urkunde mit Wirkung für die Zukunft endet - und dann neu geprüft werden kann - wenn das Kind mit 16 Jahren vielleicht in die Berufsausbildung geht. Spätestens mit dem 18. Lebensjahr muss Schluss sein mit der Festlegung, da ab dem 18. Lebensjahr auch der früher betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig wird, er sich also an dem Kindesunterhalt zu beteiligen hat - wodurch sich für den bis zum 18. alleine zahlenden Elternteil häufig eine Entlastung ergibt.
Außerdem wollen wir im Regelfall die automatische Erhöhung des Kindesunterhalts mit der Dynamik vermeiden.
Auch dazu das Gesetz zur automatischen Erhöhung des Kindesunterhalts:
§ 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder (1) 1.Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. 2.Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 3.Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) 1.Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2.Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) 1.Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. (4) (aufgehoben) (5) (aufgehoben)
Das bedeutet im Klartext: Sobald es unseren Politikern gefällt, beispielsweise als Wahlgeschenk den Kinderfreibetrag zu erhöhen, erhöht sich zunächst ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners automatisch gem. § 1612a BGB der Kindesunterhalt - wenn der Pflichtige so "gut" vom Jugendamt beraten wurde, eine dynamisierte Jugendamtsurkunde zu unterschreiben. Und genau das verlangen die meisten Sachbearbeiter von den Pflichtigen und welche Probleme dann später aus diesem Rat entstehen, das wird leider nicht gesagt.
Der Vollständigkeit halber: Die unterste Zahlungsstufe der Düsseldorfer Tabelle wurde bislang exakt in der Höhe des Mindestunterhalts gem. § 1612a BGB festgelegt und die höheren Beträge für die höheren 'Einkommensgruppen anstandshalber dann jeweils etwas höher.
Vielleicht gelingt es, den Sachbearbeiter des Jugendamts zu einer entsprechenden Abänderung seines geliebten Standardtextes zu bewegen. Für den Regelfall erlaube ich mir, gewisse Zweifel anzumelden.
Erfahrungsgemäß ist es viel einfacher und sicherer, wenn ich dem kindesunterhaltspflichtigen Mandanten einfach den für seine konkrete Situation passenden Text zwecks Beurkundung beim Notar mitgebe. An den Anwaltskosten ändert sich nichts. Der Notar berechnet ungefähr 100 Euro + Umsatzsteuer.
Die vollstreckbare notarielle Urkunde ist ein Kindesunterhaltstitel gem. § 794 ZPO. Mehr kann die Gegenseite nicht verlangen.
Für kleines Geld beim Notar erreiche ich damit noch willkommene weitere Effekte. Falls die Gegenseite beispielsweise meint, der Kindesunterhalt müsse jetzt oder später ein paar Euro mehr sein, dann mag man das ruhig notfalls gerichtlich klären lassen. Der Prozess ist billig. Der Streitwert beträgt grundsätzlich 12 mal die Unterhaltsdifferenz titulierter Unterhalt/im Gerichtsverfahren gefordeter Unterhalt. Das gibt bei einer streitigen Differenz von 30 Euro pro Monat einen Gegenstandswert von 360 Euro. Den Prozess kann sich der Mandant vermutlich noch leisten. Und die Gegenseite muss erst einmal einen Anwalt finden, der für kleinste Gebühren ein Unterhaltsabänderungsverfahren durchzuziehen bereit ist.
Läuft dann später der zeitlich befristete Unterhaltstitel aus, dann verlange ich die vollstreckbare Ausfertigung grundsätzlich heraus, damit damit kein Missbrauch getrieben werden kann. Darauf hat mein Mandant einen gesetzlichen Anspruch. Wenn die Gegenseite nach Ablauf des Titels weiter Unterhalt haben will, dann bekomme ich die Nachweise vorgelegt: Zeugnisse, Ausbildungsvertrag und bei volljährigen Kindern die Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils. Da brauche ich nicht den Urkunden und Informationen hinterher zu laufen: Der frühere, zeitlich befristete Unterhaltstitel ist abgelaufen. Wenn die Gegenseite meint, weiter Ansprüche zu haben, dann ist sie für die Ansprüche in vollem Umfang beweispflichtig. Da bekomme ich freiwillig alles an Information vorgelegt - weil die Gegenseite sonst kein Geld bekommt und auch nicht mit der Zwangsvollstreckung bis zu einer gerichtlichen Abänderung drohen kann.
Im Ergebnis: Mein unterhaltspflichtiger Mandant hat am Anfang die Mehrkosten beim Notar. Der Betrag ist aber erträglich. Und es ist gut angelegtes Geld, weil der Mandant danach die Oberhand hat. Die Kosten eines späteren Abänderungsverfahrens betragen ein Vielfaches und sind im Regelfall gespart, da die vom Anwalt vorbereitete und vom Notar beurkundete Verpflichtung zur vorgesehenen Zeit endet.
Bei dieser Gelegenheit noch einmal die Empfehlung, sich stets erledigte Titel herausgeben zu lassen. Man sollte sich nie darauf einlassen, wenn man gesagt bekommt, dass der Unterhaltsanspruch ja nur "ruht", weil das Kind vielleicht später studieren will und es nur "vorübergehend" keinen Anspruch hat, vielleicht wegen eines bezahlten Praktkums oder (früher oft) der Bundeswehrzeit. Sobald der Titel durch Zahlung erledigt ist oder der Unterhaltsanspruch zur Zeit nicht gegeben ist, besteht der Anspruch auf Herausgabe und/oder Abänderung des Titels. Versäumt man das, besteht Missbrauchsgefahr! Das merkt man spätestens dann, wenn einem die Bankverbindung oder das Einkommen gepfändet wird oder direkt beides.
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Banken AGB Nr. 21
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Banken- und Sparkassen - AGB Nr. 21. Die Bank darf alles?
In der Regel wird man im Trennungsfall gemeinsame Konten auseinandersetzen. Jeder Beteiligte will ohne Furcht vor einem Missbrauch oder Missgeschick mit seinem Geld zukünftig allein wirtschaften. Um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen, reicht es aber keineswegs aus, beispielsweise ein gemeinsames Konto (meist ein Oder – Konto; bedeutet: verfügen kann der eine oder der andere Inhaber) so zu trennen, dass jeder der beiden früheren Inhaber bei derselben Bank oder Sparkasse ein eigenes Konto eröffnet. Dann kann die Bank nämlich über Banken – AGB Nr. 21 (Sparkassen genau so) fast nach Belieben auf beide neuen Konten zugreifen, wenn beispielsweise einer der beiden früheren gemeinsamen Inhaber des Oder – Kontos Schwierigkeiten macht oder pleite geht.
Die Bank oder Sparkasse bedient sich dann einfach am Vermögen des anderen früheren Kontoinhabers, wenn davon etwas in den Dunstkreis der Bank gelangt. Dabei hilft es dem Bankkunden wenig, darauf zu verweisen, dass das nach Banken – AGB Nr. 21 zugunsten der Bank bestimmte umfassende Pfandrecht an allen gegenwärtigen und zukünftigen Geldern und Vermögenswerten des Kunden gar nicht so weit ausgelegt werden darf. In der Praxis behält die Bank oder Sparkasse einfach an Kundengeld ein, was ihr beliebt. Der Kunde steht dann plötzlich ohne Geld da. Theoretisch kann er mit der Bank prozessieren. Mit leeren Händen, ohne einen einzigen Cent, ist der Kunde aber erst einmal hilflos.
Wer Sicherheit haben will, prüft und kündigt erforderlichenfalls alle bestehenden Verträge und einseitige Haftungserklärungen, z. B. Bürgschaften mit dem Kreditinstitut, ferner die Einbeziehung der Banken - AGB und wechselt zu einer anderen Bank oder Sparkasse außerhalb des Bankenverbunds, zu dem die frühere Hausbank gehört. Eine andere Filiale zu nehmen reicht nicht aus!
Wer es selbst noch nicht erlebt hat, welche Rechte sich die Banken und Sparkassen aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen anmaßen, der kann das oft gar nicht glauben, bis es ihn selbst erwischt. Wenn aber die Bank vom Pfandrecht nach 21 Banken – AGB Gebrauch macht, dann ist es zu spät. Das eigene Geld auf der Bank ist eingefroren. Man steht als armer Schlucker da, als Bittsteller, und darf notfalls zum Jobcenter (früher: Sozialamt oder ARGE) gehen, wenn sonst keine Reserven mehr vorhanden sind. Selbstverständlich kann man sein Glück mit einem Zivilprozess versuchen. Allerdings hat die Bank das Geld, das man dafür benötigt, gerade per Pfandrecht nach 21 Banken – AGB einbehalten. Ohne Geld prozessiert es sich nicht so einfach. Außerdem haben die Banken oft viel Geld und Geduld, wenn es um das zähe Prozessieren bis zur letzten Instanz geht.
Fallbeispiel (OLG Köln 13 U 22/11; 1. Instanz war LG Bonn): Anlässlich der Heirat wird das Girokonto des Ehemannes in ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder – Konto) auf die Eheleute umgeschrieben. Auf der Unterschriftskarte für die Bank (konkret: Kreissparkasse Köln) war vermerkt: „Es gelten die AGB Banken und Sparkassen in ihrer jeweils gültigen Fassung, die in den Geschäftsräumen aushängen.“ Es war keinerlei Überziehungsmöglichkeit oder Kreditlinie für das Konto vereinbart. Bei einem solchen Oder – Konto kann jeder der beiden Eheleute aus dem Guthaben verfügen. Die Ehefrau machte von diesem Konto keinen Gebrauch, sondern eröffnete ein paar Wochen später bei einer anderen Bank ein eigenes Konto. Sie wurde erst nach 30 Jahren (!) schmerzhaft an ihre Unterschrift für das damalige gemeinsame Konto erinnert. Nach der Trennung nämlich gelang es dem Ehemann, das immer noch vorhandene Girokonto um rund 12.000 Euro zu überziehen, obwohl kein Dispositionskredit eingeräumt worden war („geduldete Überziehung“) und bei der Kreissparkasse Köln noch zusätzlich einen Kredit auf seinen Namen aufzunehmen in Höhe von 6.000 Euro. Der getrennt lebende Ehemann hatte also auf seinen Namen und für seine Zwecke insgesamt 18.000 Euro Schulden bei der Kreissparkasse Köln. Die Ehefrau wusste davon nichts.
Später starb die Mutter der Ehefrau. Das Erbe bestand aus rund 13.000 Euro Ersparnissen, die die Erblasserin (= die Mutter der Frau) bei der KSK Köln angelegt hatte. Ferner überwies das Finanzamt der Frau eine Steuerrückerstattung in Höhe von rund 5.000 Euro, weil der Steuerberater versehentlich das gemeinsame Konto der Eheleute für die Erstattung angegeben hatte. Die KSK Köln zahlte diese gesamt 18.000 Euro nicht an die Frau aus, sondern behielt das Geld ein. Sie machte von ihrem Pfandrecht Gebrauch und verrechnete das Geld dann mit dem Kredit des Ehemannes und dem durch die unerlaubte Überziehung entstandenen Sollsaldo des Girokontos: Banken – AGB 21!
Damit hatte die KSK Köln ihre 18.000 Euro, die sie dem Ehemann als ungesicherte Kredite gegeben hatte, mit der Erbschaft (13.000 Euro) und der Steuerrückerstattungszahlung des Finanzamts an die Ehefrau (5.000 Euro) zurück. Der Ehemann war zwischenzeitlich in die Insolvenz gegangen.
Die Ehefrau, altersbedingt nunmehr in Rente, verklagte die KSK Köln auf Zahlung der 18.000 Euro aus ihrer Erbschaft und ihrer Steuerrückerstattung mit der Begründung, die KSK hätte nicht einbehalten dürfen. Für den Kredit ihres Mannes (6.000) hätte sie schließlich nicht mit unterschrieben und Sippenhaftung gäbe es in Deutschland seit 1945 (unstreitig) nicht mehr. Die Sparbücher ihrer Mutter (Inhaberpapiere, die einen Urkundsprozess ermöglichen!) hätte sie im Original der KSK vorgelegt und die KSK hätte nach Vorlage sofort auszahlen müssen. Außerdem sei für das Girokonto, das der Ehemann unerlaubt und von der KSK geduldet mit 13.000 überzogen habe, niemals eine Überziehungsmöglichkeit vereinbart worden.Die KSK Köln verwies auf das ihr zustehende umfassende Pfandrecht nach Nr. 21 Banken und Sparkassen AGB. Danach könne sie mit allem Geld und allen Rechten, die der Kunde besitze oder jemals erwerbe, eigene Rechte geltend machen und alles einbehalten. Dieses Recht sei allgemein bekannt, anerkannt und habe sich bewährt.
Die gegen die Verantwortlichen der KSK Köln erstattete Strafanzeige wegen Anfangsverdacht der Unterschlagung war erfolglos. Die Staatsanwaltschaft Köln stellte das Verfahren ein mit der Begründung, Nr. 21 Banken und Sparkassen AGB wären weitreichend und kompliziert. Selbst wenn die Verrechnung im Einzelfall nicht zulässig gewesen wäre, dann könne man einen entschuldbaren Irrtum nicht ausschließen und außerdem wäre das ja eigentlich ein zivilrechtliches Problem.
Prozessausgang 1. Instanz LG Bonn: die KSK darf einbehalten, 21 AGB Banken. 2. Instanz, OLG Köln: Die KSK muss möglicherweise auszahlen. Revision zum BGH wird unter Umständen zugelassen werden: Ausgang abwarten.
Lösungshinweis:
Man beachte den folgenden Punkt in den AGB: “Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung (1) Umfang Der Kunde räumt hiermit der Sparkasse ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossamente, Lager- und Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse (z. B. aus Guthaben). Forderungen des Kunden gegen Dritte sind an die Sparkasse abgetreten, wenn über die Forderungen ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangen.”
Wie sind diese Banken – AGB Nr. 21 zu verstehen?
Das ist sehr umstritten. Auslegung AGB 21 seitens der Banken und Sparkassen: Alles Geld und Vermögen, das der Kunde hat oder jemals erwerben wird, gehört uns, der Bank und wir können damit tun und lassen, was wir wollen. Oder, frei nach Mark Twain: Der Bankkunde ist dumm und unverschämt. Dumm, weil er fremden Leuten sein Geld anvertraut und unverschämt, wenn er das Geld dann später auch noch zurück verlangt.
Ausgang des vorstehenden Gerichtsverfahrens: offen. In erster Instanz hat das LG Bonn in voller Kammerbesetzung (3 Berufsrichter) der KSK Köln Recht gegeben. Nach Banken – 21 dürften die Banken und Sparkassen eben alles einbehalten. Das OLG Köln sieht das zur Zeit anders mit dem Hauptargument: die KSK Köln konnte vorliegend nicht nachweisen, dass die Banken – AGB Vertragsbestandteil geworden wären; der Kundin sind damals, vor 30 Jahren, die AGB nicht per Quittung ausgehändigt oder per Einschreiben zugeschickt worden, wie das heute üblich ist. Damals lagen die Banken – AGB nur „in den Räumen der Bank aus“ und der Kunde bestätigte nur, die Möglichkeit der Einsichtnahme in die AGB gehabt zu haben – was nach heutiger Rechtsprechung nicht ausreicht.
Da die Rechtslage schwierig ist, kann das OLG Köln die Revision zum BGH zulassen. Man könnte über die rechtlichen Probleme des vorstehenden Falles mindestens eine Doktorarbeit schreiben. Die Probleme starten in der Tat damit, ob vorliegend die Banken – AGB wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind. Bejaht man diese Vorfrage, geht es dann um den Umfang des Pfandrechts der Bank – und die Überlegung, wie weit ein Bankkunde damit rechnen muss, dass der Kontomitinhaber ein Haben – Konto im Rahmen einer banküblich geduldeten Überziehung belasten darf (Faustformel: 10 Prozent des dreifachen Netto – Monatseinkommens beider Eheleute zusammen). Die Theorie ist wenig hilfreich, wenn man als Kunde am Bankschalter steht und sein Geld nicht bekommt.
Praktische Lösung:
Eine Bankverbindung für die eigenen Aktiva und eine andere Bankverbindung für Finanzierungen. Falls unbedingt ein Gemeinschaftskonto benötigt wird, eine dritte Bankverbindung aufmachen. Den Wettbewerb der Banken ausnutzen. Das kostet nur ein paar Euro Gebühren mehr und mag etwas unbequemer sein. Es ist aber sicherer und besser, wenn man sich nicht von Banken und Sparkassen um vielleicht die gesamten Ersparnisse, um das gesamte Vermögen prellen lassen will. Die Gefahr des Missbrauchs von 21 AGB Banken (und Sparkassen) besteht bei allen Kreditinstituten.
Weitere Beispiele, nur exemplarisch: Deutsche Bank Koblenz: Das Rechtsanwalts – Anderkonto (Fremdgeldkonto! Anderkonten dürfen in der Regel noch nicht einmal vom Finanzamt gepfändet werden!) eines verstorbenen Rechtsanwalts wurde per Banken – 21 eingefroren und dem von der Rechtsanwaltskammer bestellten Praxisabwickler die Auszahlung und Überweisung von Mandantengeldern vom Anderkonto des verstorbenen Kollegen verweigert mit der Begründung, der Anwalt habe in den letzten Wochen vor seinem Tod sein Privatkonto, welches auch bei der Deutschen Bank war, überzogen. Der Hinweis auf die sehr gute Deckung restlicher Nachlassverbindlichkeiten mit dem unbelasteten Hausgrundstück des Erblassers in bester Lage in Koblenz vermochte die Deutsche Bank nicht umzustimmen. Die Drohung des Praxisabwicklers, dann eben alle Verantwortlichen der Deutschen Bank wegen veruntreuender Unterschlagung bei der Staatsanwaltschaft Koblenz anzuzeigen, half erst, nachdem der Vorstand in Frankfurt/Main eine Kopie dieses Drohbriefes bekam (per Gerichtsvollzieher zugestellt). Das Anderkonto wurde freigegeben. Allerdings bekam der Praxisabwickler danach keine Aufträge mehr von der Deutschen Bank Koblenz, worüber er sich allerdings auch nicht wunderte.
Noris Bank Koblenz: Der Witwe wurde zugesagt, sie könne noch drei Monate nach dem Tod ihres Mannes dessen Girokonto, das mit 3.000 ¬ (im Limit, Überziehung war vereinbart) überzogen war, weiter nutzen wie bisher, um alles zu regeln. Ihr wurde auch das Beileid ausgesprochen. Darauf vertrauend, lies die Witwe ihren Rentenvorschuss auf die Witwenrente, etwa 2.500 -, und das Kindergeld für 2 Monate, rund 360¬, auf dieses Konto überweisen. Daraufhin setzte die Noris Bank den Dispo auf Null und führte nicht einmal mehr die Überweisung für die laufende Wohnungsmiete durch. Die Witwe musste zum Sozialamt und zum Wohnungsamt. Zum Prozessieren hatte sie weder Zeit noch Geld. Weitere Beispiele in Bezug auf andere Banken und Sparkassen auf Anfrage.
Musterbrief, individuell anzupassen: An die B – Bank Absender: Paul + Paula Mustermann Betreff: Bankverbindung, insbesondere Konten… Hiermit kündigen wir die bestehende Geschäftsbeziehung insgesamt einschließlich der Einbeziehung der AGB Banken/Sparkassen. Das Girokonto Nr…. kündigen wir mit sofortiger Wirkung. Den Sparvertrag Nr.. kündigen wir fristgemäß zum .. (Datum), hilfsweise zum frühest möglichen Termin. Ausgenommen von der Kündigung ist lediglich das Darlehen Kreditvertrag Nummer…, dessen Tilgungsraten wir zukünftig gemeinsam oder Einer von uns auch mit Wirkung für den Anderen per Dauerauftrag überweisen werden. Das Restguthaben aus dem Girokonto ….. und dem Sparvertrag überweisen Sie bitte nach Auflösung je zur Hälfte an (Frau Paula M., Bankverbindung…) und an (Herrn Paul M., Bankverbindung..). Mit freundlichen Grüßen Paul + Paula Mustermann
Vorher: Gehälter pp auf die neuen Bankverbindungen umleiten.
Bedenken Sie dabei:
Ihr freundlicher Kundenberater Ihrer früheren Hausbank oder Sparkasse wird auf Anweisung stets das tun müssen, was ihm sein Vorgesetzter sagt. Und das ist im Zweifel immer Nr. 21 Banken – AGB oder das, was die Bank damit meint, einbehalten zu dürfen: Alles.
Den eingangs erwähnten Musterprozess gegen die Kreissparkasse Köln konnte ich nur durchziehen, weil ich unserer Mandantin eine Rechtsschutzdeckungszusage beschaffen konnte und auch diese nur nach Androhung einer Vorstandsbeschwerde und einer Deckungsklage. Die Rechtsschutzversicherung hatte zunächst die Kostndeckung verweigert wegen des allgemeinen Risikoausschlusses (Streitigkeiten aus Kreditverträgen) und fehlender Erfolgsaussicht. Das Kostenrisiko - eigene Kosten, Gerichtskosten, gegnerische Anwaltskosten - betrug schon ein paar tausend Euro.
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