Elternunterhalt ab BGH vom 7.8.2013, XII ZB 269/12

Elternunterhalt2.1

Elternunterhalt Vers. 2.1 aktualisiert:   Feb 2014
Grundlagen  BGB § 1601  Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig.
 BGB § 1609  Rangfolge: Eltern nur 6. Rang. Vorrangig Kinder, Ehegatte pp.
 BGB § 1603  Eigener angemessener Unterhalt des Pflichtigen
Einsatz von Vermögen des Unterhaltspflichtigen
BGH Beschluss 7.8.2013  AZ XII ZB 269/12 =FamRZ 2013, 1554  Achtung:
Der Wert einer selbst genutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung Wohl nur ein den jeweiligen Verhältnissen
des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch  angemessenes Wohneigentun, 
genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.  BGH FamRZ 2003, 1979.
Sonstiges Vermögen in einer Höhe wie es sich aus der Anlage von  Achtung:
5% des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Sobald Elternunterhaltspflichtiger selbst
Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt in Altersversorgung, muss er sein Vermögen
eingesetzt zu werden. (5% ab Beginn Erwerbsleben zzgl. Kapital- einsetzen (außer selbst genutzter Immobilie).
verzinsung von 4%, auch wenn Zinsen gesunken, BGH FamRZ Der Pflichtige sollte nach BGH kalkulieren, dass
2006, 1511 und FamRZ 2003, 1179) er nach der Sterbetafel pünktlich ablebt
und er dann nicht mehr als 10.000 € besitzt.
 Unten Modellberechnung Einsatz von Vermögen des Unterhaltspflichtigen
 Eingabe Auswertung
11  Tag  Geburtsdatum des Unterhaltspflichtigen 11.11.1970
11  Monat
1970  Jahr 11.11.1988  = Pflichtiger 18 Jahre alt
11.11.2035  = Pflichtiger 65 Jahre alt
11.11.2037  = Pflichtiger 67 Jahre alt
11.11.2040  = 70 Jahre; Ruhestandsalter Notare
 Eingabe
20  Erwerbstätigkeitsjahre des Unterhaltspflichtigen
Auswertung
50000  durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen 2500 5   Prozent des Jahresbrutto
100 4   Prozent Zins auf die 5 % vom Jahresbrutto
2600  pro Jahr ansparbar
52000    bei 20  Erwerbsjahren ansparbar
 zuzüglich möglicherweise Zinseszins und
 Bereinigung wegen der Geldentwertung
Einsatz von Einkommen des Unterhaltspflichtigen
 Achtung:
1600  Freibetrag des bereinigten Nettoeinkommens pro Monat Berufsbedingten Aufwand, vorrangige
bei Berufs- und Erwerbstätigen.  Unterhaltsansprüche, Schulden, Vorsorge
 Von einem übersteigenden Einkommen kann die Hälfte vorher abziehen.
für Elternunterhalt beansprucht werden.
 Elternunterhaltspflichtiger hat kein Einkommen, nur Taschengeldanspruch gegenüber Ehegatten
Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch  Achtung:
für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings  Von der Forderung der Behörde sind noch
nicht in Höhe eines Betrages von 5-7% des Mindestselbst- rund 30€/Monat übrig geblieben, die der BGH
behalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der aber so auch nicht akzeptiert, sondern
Hälfte des darüber hinaus gehenden Taschengelds. aufgehoben und zurück verwiesen hat.
BGH Urt. 12.12.2012 AZ XII ZR 43/11; NJW 2013, 686 Der Widerstand gegen die Behörden-
mit Anmerkungen und guten Berechnungsbeispielen forderung war erfolgreich.
2013, 690 (Mleczko) bei unterschiedl. Einkünfte Kind und  Einzelheiten sehr streitig!
Schwiegerkind.
Einsatz von Einkommen des Unterhaltspflichtigen und des Schwiegerkindes  Achtung:
 - für Elternunterhalt Pflichtiger hat höheres Einkommen als sein Ehegatte - Einzelheiten sehr streitig!
Vorgaben (BGH NJW 2010, 3161 mit Anm. Born, FamRZ 2010, 1535;
Mleczko NJW 2013, 690) -
 Eingabe  Achtung:
3000  = Einkommen Elternunterhaltspflichtiger Berufsbedingten Aufwand, vorrangige
1000 Unterhaltsansprüche, Schulden, Vorsorge
4000 vorher abziehen.
-2880  = Familienselbstbehalt  davon 1600  = SB Elternunterhaltspflichtiger
 davon 1280  = SB Ehegatte
2880  = Summe Familienselbstbehalt
1120  = Zwischensumme Familieneinkünfte abzgl. Familienselbstbehalt
-112  abzgl. % 10  Haushaltsersparnis (nur von der Zwischensumme)
1008  = Zwischensumme abzgl Haushaltsersparnis
504  = Hälfte derZwischensumme
 
3384  = Summe Familienselbstbehalt zuzügl. Hälfte derZwischensumme
 - das ist dann der "Individuelle Familienbedarf"
75    = Prozent Anteil des  Elternunterhaltspflichtigen am Familieneinkommen
2538  = Anteil des   Elternunterhaltspflichtigen am Familieneinkommen
3000  = Einkommen Elternunterhaltspflichtiger
-2538  abzüglich Anteil des   Elternunterhaltspflichtigen am Familieneinkommen
462  Differenz für Elternunterhalt einsetzbar
Anmerkung:  Diese Berechnung gilt laut BGH selbstverständlich nur unter
 Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.
 Elternunterhaltspflichtiger hat kein Einkommen, nur Taschengeldanspruch gegenüber Ehegatten
 - Berechnungsbeispiel (Mleczko, NJW 2013, 690) -
 Eingabe
4000  = Einkommen des Ehegatten des Elternunterhaltspflichtigen  Achtung:
 Elternunterhaltspflichtiger hat kein Einkommen! Berufsbedingten Aufwand, vorrangige
4000  = Zwischensumme Familieneinkommen Unterhaltsansprüche, Schulden, Vorsorge
vorher abziehen.
2000  = Hälfte des Familieneinkommens "Halbteilungsgrundsatz"
6 120  =Taschengeldanspruch in bar bei 6  Prozent  Achtung:
 (Taschengeld = idR 5 - 7 % je nach Einzelfall)  Beim Schwiegerkind soll nur der
120  = Zwischensumme Taschengeldanspruch gesamt tatsächlich aufgewandte Beitrag zur
-96  abzüglich im Selbstbehalt enthaltendes Mindesttaschengeld,  zusätzlichen Altersvorsorge bis zu 5%
 also  6  Prozent von SB 1600  abzugsfähig sein (BGH NJW-RR 2004, 793 
ergibt 96  = Mindesttaschengeld    und FamRZ 2004, 792).
24  = Zwischensumme Taschengeldanspruch gesamt
 davon steht nur die Hälfte des den Mindestselbstbehalt
 übersteigenden Einkommens für Elternunterhalt zur
 Verfügung, BGH NJW 2004, 2306 = FamRZ 2004, 1184)
 Achtung:
12  = Ergebnis Zahlbetrag Elternunterhalt. Ungeklärt: Darf die einkommenslose
Elternunterhaltspflichtige weitere Vorsorge
betreiben, z. B. 5 % vom "Hausfrauenlohn"?
Weitere individuelle Gestaltungsmöglichkeiten je nach Einzelfall.
Es empfielt sich rechtzeitige Planung und Beratung.

Anmerkung zur Berechnung

Anmerkung zur Berechnung

Die Modellberechnung wurde so erstellt, dass sich die Rechenschritte leicht in jede gängige Tabellenkalkulation
übernehmen lassen.

Die Eckdaten gem. BGH: Das selbst genutzte Häuschen bleibt verschont, wie wir es aus auch dem Sozialhilferecht
kennen. Bei Erwerbstätigen sind bereinigt netto 1.600 €/Monat unantastbar. Erwerbstätige dürfen zusätzlich
noch 5 Prozent vom Jahresbrutto zuzüglich Verzinsung ansparen, wie wir es auch aus dem Kindes- und
Ehegattenunterhalt kennen.

Der Pferdefuß: Ist der zum Elternunterhalt Verpflichtete seinerseits bereits im Bezug von Altersversorgung,
dann soll er laut BGH sein Vermögen bis auf einen Notgroschen von jedenfalls 10.000 € aufbrauchen für
seinen eigenen angemessenen Unterhalt, ggf. vorrangige Verpflichtungen, aber auch für den Elternunterhalt.
Das wird dann äußerst problematisch, wenn der Pflichtige nicht bis spätestens zum korrekt nach der
gültigen Sterbetafel errechneten Todeszeitpunkt verstirbt oder wenn er selbst zum Pflegefall wird, also
einen höheren eigenen Bedarf hat, als zum Zeitpunkt der Elternunterhaltsberechnung kalkuliert.

Viele Fragen zum Elternunterhalt sind noch nicht vom BGH geklärt. Darf beispielsweise eine Hausfrau auch
5 % zusätzliche Rücklagen von ihrem Taschengeld ansparen - und von welchen fiktiven Einkommen? Müsste
man in diesem Zusammenhang nicht die Kindeserziehungszeiten wie im Unterhaltsrecht als gleichwertig
zum Erwerbseinkommen ansetzen, wenn nach BGH die Hausfrau sich sogar von ihrem Taschengeldanspruch
am Elternunterhalt zu beteiligen hat?

Die Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen würde den Rahmen jeder Homepage sprengen. Lassen Sie
sich rechtzeitig beraten. Gehen Sie davon aus, dass der Sachbearbeiter des Sozialamts oder der sonstigen Stelle,
die von Ihnen für einen Elternteil Unterhalt verlangt, jedenfalls nicht Ihr Freund ist und dass die Dienstanweisung besteht,
so viel Geld wie möglich von den Angehörigen beizutreiben. Und das geschieht leider oft mit äußerst fragwürdigen
Begründungen und vom Sachbearbeiter "selbst gestrickten" Berechnungen, die einer Überprüfung nicht stand halten.