Ehegattenunterhalt

Null Ehegattenunterhalt

Keinen Ejhegattenunterhalt zahlen zu müssen, mag dem einkommensstärkeren Ehegatten wie ein
Geschenk des Himmels vorkommen. Dem anderen Ehegatten, oft der Ehefrau, die vielleicht wegen
der gemeinsamen Kinder auf eine eigene Karriere verzichtet hat, dürfte das eher nicht einleuchten.

Vorab: Eine vernünftige Regelung, ein Kompromiss, ein Vergleich, ist regelmäßig die beste Lösung.

Verwunderlich ist es allerdings, dass unser Gesetzgeber Lösungsmöglichkeiten geschaffen hat, die
den Betroffenen in der Regel nicht bekannt sind. Die EU - Unterhaltsverordnung ist geltendes Recht.
Jede Familie, die ihren Wohnsitz im EU - Ausland nimmt, kann betroffen sein. Und mit den sich
daraus ergebenden Konsequenzen rechnet kaum jemand.

Beispiel:

Deutsche Eheleute, verheiratet, Kinder, kein Ehevertrag, leben länger als 6 Monate in Wien. Der
Mann hat dort einen gut bezahlten Job. Die Frau hat ihre Teilzeitstelle in Deutschland aufgegeben
und noch nichts gefunden. Dann: Ehekrise; die Frau geht mit den Kindern nach Deutschland zurück.

Konsequenz: Wenn der Mann binnen Jahresfrist in Österreich die Scheidung einreicht, dann wird
die Ehefrau schuldig geschieden nach österreichischem Recht und hat keinen Unterhaltsanspruch.
Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung ist böswilliges Verlassen.......

Das Schuldprinzip bei Scheidungen wurde bei uns 1978 abgeschafft. In manchen EU - Ländern gibt es
das noch. In Luxembourg soll das Schuldprinzip demnächst abgeschafft werden.

Warnung: Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern. Der letzte diesseitige Praxistest war in 2013 und
wurde entschärft durch einen vernünftigen Vergleich, mit dem beide Ehegatten zufrieden waren. Oft
sind die Eheleute viel vernünftiger als der Gesetgeber.

Ähnliche Rechtslagen (anderes Ehegattenunterhaltsrecht) bekommt man auch oft in
ehemals kommunistischen Ländern, soweit sie die EU-Unterhaltsverträge ratifiziert haben.

Kosequent ist es allerdings, dass unsere Bundesregierung über solche Dinge die betroffenen
Eheleute nicht informiert. Bei der Heirat steht schließlich auch kein Warnschild vor dem
Standesamt.



Rationeller Arbeiten

Rationeller Gestalten: Wechselwirkungen der Rechtsinstitute einbeziehen

Beispiele: Scheidungskosten halbieren, kein Ärger mit der Hausratsteilung

Die gesetzliche Lösung ist sehr mühsam. Es beginnt damit, dass die Sachen - alle Sachen! - eigentlich so exakt und präzise zu beschreiben sind, dass ein Gerichtsvollzieher in der Lage wäre, die Hausratsgegenstände des vorliegenden Einzelfalls aus einem Warenlager ähnlicher Sachen auszusortieren. Ohne eine präzise Beschreibung der Sache, die herauszugeben ist, lässt sich eine Gerichtsentscheidung auf Herausgabe nicht vollstrecken.
Also nicht: „Der Fernseher, der im Wohnzimmer steht (oder stand?)“ sondern: „Fernseher, Fabrikat Sony, Bildschirmdiagonale 64 Zoll, Gehäuse schwarz, Seriennummer.........“ Und ist dann endlich die Gerichtsentscheidung erreicht, dann werden mitunter die Sachen, die heraus zu geben sind, unbrauchbar zerstört. Dann kann man erneut prozessieren, auf Schadenersatz.

Die Hausratsteilung kann man oft eleganter und professioneller gestalten, wenn man darauf verzichtet. Das funktioniert in den Fällen, in denen ein Zugewinn auszugleichen wäre. Zunächst erfolgt ein angemessener Teilungsvorschlag an den anderen Ehegatten. Falls dies verweigert oder nicht binnen angemessener Frist erfüllt wird, erfolgt die Ersatzbeschaffung. Konsequenz: Das eigene Endvermögen wird durch die Kosten der Ersatzbeschaffung reduziert. Dabei gestehen die meisten OLG - Bezirke je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus 10.000 Euro ohne vollständige Nachweise zu. Wirtschaftlich betrachtet zahlt also der andere Ehegatte von den als angemessen geschätzten Kosten der Ersatzbeschaffung die Hälfte. Denn: Der Kaufpreis ist ausgegeben oder gilt für angemessene Ersatzbeschaffung als ausgegeben - und der Wert gebrauchter Möbel ist praktisch gleich Null. Das eigene Endvermögen ist entsprechend reduziert. Die Differenz des beiderseitigen Zugewinns ist hälftig auszugleichen.

Das Gesetz:

§ 1378 BGB Ausgleichsforderung (1) 1.Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Also lässt man sich lieber vom anderen Teil einen ordentlichen Zuschuss für neue Möbel per Zugewinnausgleich bezahlen, bevor man mühsam prozessiert.

Berechnungsbeispiel: Eigener Zugewinn = 10.000 Euro. Zugewinn des anderen Teils = Null. Man müsste also die Hälfte = 5.000 Euro Zugewinnausgleich zahlen. Statt dessen macht man 10.000 Euro für die Ersatzbeschaffung von Hausrat geltend und zahlt keinen Zugewinnausgleich - mag der andere Teil das alte Gelumpe behalten! Theoretisch müsste man zwar den Zeitwert der Ersatzbeschaffung in das eigene Endvermögen einstellen. Nur ist der Wert gebrauchten Hausrats in der Regel gleich Null.

Die eigenen Scheidungskosten halbieren funktioniert im Prinzip genau so. Wenn man weiß, wie „angemessen“ man zum Beispiel nach einer abgelehnten Hausratsteilung wohl auch im Übrigen behandelt werden wird, setzt man vielleicht noch Einen drauf. Oft wird empfohlen, dass doch der andere Teil den Scheidungsantrag stellen soll, da er dann mit den Gerichtskosten in Vorlage treten muss. Nun ja, durchgedacht: Den Scheidungsantrag lässt man fertigen und den eigenen Anwalt eine möglichst umfassende Vorschussrechnung über die gesamten Angelegenheiten, gerichtlich und außergerichtlich, erstellen. Die Kosten werden ruhig im Rahmen des Vertretbaren hoch angesetzt. Bereits mit der Erstellung der Kostenvorschussrechnung und nicht erst nach der Bezahlung sind die Kosten fällig und damit für die eigene Vermögensbilanz (Zugewinnausgleich) abzugsfähig.

Das Gesetz: § 9 RVG Vorschuss 1.Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Wirtschaftlich betrachtet zahlt dann der andere Ehegatte von den Kosten der Scheidung einschließlich aller geltend gemachten Nebenverfahren (Unterhalt pp.) und des außergerichtlichen Teils die Hälfte. Das funktioniert nur für den Teil, der die Angelegenheiten startet und sich die Gebühren und Kosten fällig stellen lässt oder per Vorschuss gezahlt hat. Im Zweifel werden nur fällige Forderungen in die Ausgleichsberechnungen einbezogen (In - Prinzip; Stichtagsprinzip).Der andere Teil mag im Endergebnis dieselbe Kostenbelastung haben. Wer aber mit den Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens in Vorlage getreten ist, kann diese Kosten von seinem Endvermögen absetzen. Zusätzlich kann er noch nach Abschluss der Sache die Festsetzung der Hälfte der Gerichtskosten gegen den anderen Teil beantragen. Das gilt tatsächlich auch dann, wenn man zuvor die selbst vorgelegten Gerichtskosten komplett in die eigene Zugewinn - Ausgleichsbilanz eingestellt hat. Der Anwalt des anderen Teils wird nach Maßgabe der gesetzlichen Gebührenordnung (RVG) dieselben Anwaltsgebühren berechnen müssen. Aber - der andere Teil hat die Chance verpasst. Er hätte selbst rechtzeitig starten können. Wer zu spät kommt....

Sicherlich gibt es je nach der Besonderheit des Einzelfalls Gesichtspunkte, die gegen eine zügige Einleitung eines Scheidungsverfahrens sprechen. Das darf nicht übersehen werden. Das mag vielleicht der Gedanke an die Möglichkeit einer Versöhnung sein. Das kann die Tatsache sein, dass Ehegattenunterhaltsansprüche für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung einfacher und mitunter höher durchsetzbar sind als für die Zeit danach.

Der Hinweis auf Kostenvorteile dadurch, dass man dem anderen Teil die Initiative und damit die Gestaltungsmöglichkeitenüberlassen soll, wie man ihn in manchen Ratgebern und Internetforen findet, ist im Regelfall extrem naiv und unüberlegt.