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Bearbeitet 07.01.2022

Vielen Dank für die zahlreichen Besuche unserer Homepage. Wir nehmen diesen Zuspruch zum Anlass ständiger Überarbeitung. Anregungen und Kritik bleiben stets willkommen.

Sie finden auf unserer Homepage teils unkonventionelle Lösungsmöglichkeiten, die allerdings selbstverständlich praxiserprobt sind. Beachten Sie aber stets, dass jeder Fall anders liegt und das sich die Gesetze und die Rechtsprechung ständig ändern. Die individuelle Fallbearbeitung lässt sich weder durch einen Kommentar noch Herumstöbern im Internet ersetzen.

Die neueren EU-Verordnungen sind, oft übersehen, bei uns national anzuwendendes Recht. Bei uns hat der Anteil von Ehescheidungen mit internationalem Bezug über die Jahre hinweg deutlich zugenommen. Aus ausländischer Sicht ist Deutschland, auch wenn man es auf den ersten Blick kaum glauben mag, eine Art Scheidungsparadies geworden. Italiener beispielsweise schätzen die im Verhältnis zu ihrem Heimatland kurzen Verfahrenslaufzeiten eines Scheidungsverfahrens. Eheleute aus dem Iran lassen ihre Scheidung gerne problemlos in Deutschland durchführen: der deutsch-iranische Vertrag aus dem Jahr 1929 gilt immer noch. Amerikanische Staatsangehörige schätzen die relativ günstigen Preise in Deutschland: ein Sorgerechtsverfahren beispielsweise, das in den USA ohne weiteres 20.000 US-Dollar pro Elternteil an Anwaltskosten verursachen kann, kostet in Deutschland in der Regel weniger als 1000 €. Außerdem können wir in Deutschland ohne weiteres Ehen scheiden lassen, die nach dem Heimatrecht der Ausländer eigentlich gar nicht oder nach einer Trennungszeit von zehn Jahren geschieden werden könnten (Philippinen und sonstige streng katholische Länder).

Umgekehrt müssen allerdings auch deutsche Eheleute den stärker gewordenen internationalen Rechtsbezug beachten. Verlegt ein Ehepaar, beides deutsche Staatsangehörige, das in Deutschland geheiratet hat, den Wohnsitz in das Ausland, dann gilt unter Umständen für die Scheidung und die Scheidungsfolgen nach einem Aufenthalt im Ausland von üblicherweise mehr als einem halben Jahr plötzlich für diese deutschen Staatsbürger das ausländische Scheidungsrecht. Und, von besonderer Bedeutung: das ausländische Scheidungsrecht gilt dann auch unter Umständen für die Scheidungsfolge des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt.

EU - Recht und internationales Recht sind Chance und Risiko zugleich. Das gilt nicht nur für das Familienrecht, sondern seit dem 17. August 2015 auch für das Erbrecht. Nach deutschen Erbrecht ist es schwierig, wenn auch nicht unmöglich, beispielsweise Pflichtteilsansprüche unliebsamer Abkömmlinge auszuschließen. Wird aber der Wohnsitz des Erblassers in ein geeignetes Ausland dauerhaft verlagert, also in ein Land, in dem Pflichtteilsansprüche nach deutschem Recht nicht gelten, dann ist es kein Problem, sich der Pflichtteilsansprüche zu entledigen. Die Auswirkungen der ab August 2015 geltenden EU-Erbrechtsverordnung sind gewaltig und werden in entsprechenden Fällen auch für Überraschungen sorgen. So gilt beispielsweise für ein deutsches Rentnerehepaar, das seinen Alterswohnsitz nach Mallorca verlegt hat, im Falle des Falles plötzlich spanisches Erbrecht in der für Mallorca geltenden Sonderform, falls man das nicht im Testament ausgeschlossen hat. Wenn das nicht gewollt ist, sollte man Vorsorge treffen und sich rechtzeitig beraten lassen. Vorsicht bei Grundbesitz im Ausland: da gilt im Erbfall überwiegend das Recht des Landes, in dem das Grundstück (oder die Eigentumswohnung) liegt.

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Termine für persönliche Besprechungen mit dem für Ihre Frage zuständigen Rechtsanwalt vereinbaren Sie
möglichst telefonisch mit der Kanzlei. Damit kann die erforderliche Zeit für die Beratung eingeplant werden.

Wir versuchen stets, die Besprechungszeiten so großzügig zu kalkulieren, daß möglichst keine Wartezeiten für Mandanten
entstehen und das ausreichend Zeit für eine vernünftige Besprechung gegeben ist.

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Kanzlei in 56068 Koblenz, Gerichtsstraße 1:
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Abhilfe für unsere Mandantinnen und Mandanten und alle anderen, die uns kontaktieren wollen:

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Rechtsanwalt Karsten Prehn

Jahrgang 1950

Rechtsanwalt; Fachanwalt für Familienrecht; Fachanwalt für Erbrecht

Studium an der Johannes Gutenberg Universität Mainz

Niedergelassen seit 28. Mai 1976 in Koblenz

Mail: raprehn@t-online.de

Mobile/Handy 0160 9629 3160


Schwerpunkte RA Prehn:

Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von Privatpersonen und kleinen bis mittleren Betrieben. Vorbeugende Beratung ist mir wichtig. Es ist für alle Beteiligten vorteilhaft, Probleme möglichst schon im Vorfeld zu lösen.

Die Bereiche Erbrecht, Betriebsberatung und Familienrecht ergänzen sich gegenseitig. Wer über Unterhalt beraten will, sollte eine Bilanz lesen können. Bei der Beratung einer Unternehmung sind mitunter erbrechtliche oder familienrechtliche Kenntnisse sinnvoll. Letztlich - das betrifft wohl die meisten von uns - kommen wir am Steuerrecht nicht vorbei.

Wenn es von der Sache her sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist, bin ich mitunter auch weit außerhalb tätig. Erreichbar bin ich aber stets über unsere Zentrale in Koblenz.

Veröffentlichungen

Veröffentlichungen, wissenschaftliche Beiträge (auszugsweise):

LugÜ (NJW und AG FamR): BGH: Fehlende Gründe der zu vollstreckenden Entscheidung (LugÜ)
Nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007 ist nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte.
Dass die zu vollstreckende Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ 2007. (Hier geht es um die Vollstreckbarerklärung einer schweizerischen Gerichtsentscheidung über Ehegatten- und Kindesunterhalt.) Az XII ZB 523/17 Beschluss vom 22.5.2019 Anmerkung: eine sehr bedenkliche Entscheidung, die man aber kennen muss, wenn man in diesem Bereich tätig ist. Nach längerer Bearbeitungszeit stellte der BGH die Ehefrau als Schweizerin dar - tatsächlich war sie Deutsche (Schweiz nur wg. minderjährigem Kind auch zuständig). Emails vom schwezer Gericht an den Ehemann (Deutscher) in Malaysia als Zustellungsersatz? Äußerst bedenklich, aber in letzter Instanz entschieden und daher zu beachten.

handwerksblatt.de Donnerstag, 23. August 2018 Themen - Special: Zwangsbeitrag Berufsausbildungsbeitrag (Grundbeitrag) wird von Einzelbetrieben des Dachdeckerhandwerks (Solo - Dachdeckern ohne Mitarbeiter) nicht mehr erhoben. Die Sozialkasse der Dachdecker (Soka - Dach) erstattet die zu Unrecht seit Juli 2015 erhobenen Beiträge (immerhin 55 Euro monatlich) zurück. Die Tarifvertragsparteien haben sich der Rechtsauffassung beugen müssen und den entsprechenden Beschluss am 6. August 2018 gefasst. Der Zwangsbeitrag war im Tarifvertrag vorgesehen, der auch für allgemeinverbindlich erklärt worden war. Dabei hatte man aber übersehen: Tarifverträge gelten nur im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer. Wer Niemand Arbeit gibt, der ist kein Arbeitgeber (Bundesarbeitsgericht 9 AZB 45/17) und dementsprechend greift der Tarifvertrag bei Solo - Unternehmern nicht (Amtsgericht Wiesbaden 91 C 1700/18 KN 001 (906)). Die Zwangsbeiträge sind also jahrelang ohne jede Rechtsgrundlage eingezogen worden. Die Soka - Dach wird in Kürze mit der Erstattung beginnen (nach deren Ankündigung auf ihrer homepage).

FamRZ 2018, 1013: Zu den Kosten für den Lebensunterhalt für einen Ausländer gehören nicht Prozesskosten (hier: für eine Unfallsache). Der Ausländer hat daher keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Person, die sich zur Tragung der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichtet hat (hier: Schwester der Antragstellerin). OLG Koblenz Beschluss 8.8.2017 Az 12 W 305/17 - in entsprechenden Fällen ist also Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

NJW 2016, 2279: Erstmalige Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt Jahre nach der Scheidung, BGB §§ 1571, 1572, 1573 II, 1578
Nachehelicher Unterhalt kann ertmals auch Jahre nach der Scheidung (hier: zwölf Jahre) geltend gemacht werden. Es ist dann aber erforderlich, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Krankheit oder auf Aufstockungsunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.2.2016 - 13 WF 22/16, auch besprochen von Erdrich, NZFam 2016, 368).

FamRZ 2015, 1808: Zur Durchführung eines Abänderungsverfahrens zum Versorgungsausgleich, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor Stellung des Abänderungsantrages verstorben ist. Ist ein Ehegatte vor Stellung des Abänderungsantrages verstorben, findet nach § 51 I Versorgungsausgleichsgesetz wegen des in § 31 II Versorgungsausgleichsgesetz enthaltenen Besserstellungsverbots keine Totalrevision aller dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte statt. Wurde der Antrag von dem (überlebenden) Ehegatten mit den insgesamt werthöheren Anrechten gestellt, findet der Wertausgleich insgesamt nicht statt (im Anschluss an BGH, FamRZ 2013,1289 Tz. 12). Zur Notwendigkeit der Beteiligung von Erben des verstorbenen Ehegatten im Abänderungsverfahren nach § 51 Versorgungsausgleichsgesetz bzw. § 225 FamFG. OLG Koblenz Beschluss vom 3.6.2015, Az 13 UF 157/15 in Abänderung FamG Lahnstein.

NJW 2014, Satzfahne 16111 1 vom 28.10.2014 und FamRZ 2015, 327: Rückständiger Kindesunterhalt bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners, InsO §§ 174 II, 302; StGB 170 Leitsätze: 1. im Falle einer Verbraucherinsolvenz kann der zur Insolvenztabelle angemeldete rückständige Kindesunterhalt durch die Feststellung, dass diese Forderung auf vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung beruht, von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. 2. Dieser Feststellungsanspruch unterliegt nicht der Verjährung. 3. Den Vorsatz im Sinne des Paragraphen 170 StGB hat der Unterhaltsgläubiger zu beweisen. Den Unterhaltsschuldner trifft aber eine sekundäre Behauptungslast. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 13 UF 271/14 (Anmerkung: die Rechtsauffassung, dass ein Feststellungsanspruch als „sonstige Beurteilung" keiner Verjährung unterliegt, stützt sich zwar auf BGH NJW 2011, 1133 Rz 12 m.w.N. Ob sich das auf Dauer hält, ist fraglich. Mit dieser Konstruktion lassen sich im Nachhinein, eigentlich überraschend, Forderungen als beispielsweise Insolvenzfest gestalten mit der Behauptung, es hätte sich, auch wenn das in dem eigentlichen Erkenntnisverfahren nicht festgestellt worden sei, in Wirklichkeit um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gehandelt. Die Wiederbelebung von Forderungen, deren Durchsetzbarkeit wegen eingetretener Verjährung sonst nicht mehr möglich gewesen wäre, widerspricht dem Grundgedanken des Rechts der Verjährung.)

FamRZ 2014, 406: Der Anspruch nach § 1598a I BGB (Zustimmung von Mutter und Kind in die genetische Abstammungsuntersuchung auf Wunsch des Vaters) ist bewusst niederschwellig ausgestaltet; er gilt unbefristet und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (im Anschluss an OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1734, und OLG München FamRZ 2011, 1878), OLG Koblenz 13 WF 522/13 vom 21.6.2013. Anmerkung: Wenn sich diese Auslegung hält, dann können sich zweifelnde Väter praktisch unbegrenzt Klarheit über ihre Vaterschaft verschaffen.

FamRZ 2013, 719: Ein Sorgerechtsverfahren darf nicht wegen fehlender Mitwirkung eines Beteiligten an der Sachaufklärung ausgesetzt werden, OLG Köln vom 18.9.2012, Az II-4 UF 114/12. Auf die sofortige Beschwerde nach § 21 II FamFG, §§ 567 ff ZPO wurde die Aussetzungsentscheidung des Familiengerichts aufgehoben und die Sache zur Bearbeitung zurück verwiesen.

FamRZ 2012, 1502: Lebt das deutsche Kind bei dem Vater im Irak, ist die Mutter verpflichtet, der Ausstellung oder Verlängerung eines deutschen Reisepasses für das Kind zuzustimmen. Dem Vater ist insoweit die alleinige Entscheidungsbefugnis gem. § 1628 BGB zu übertragen. Der deutsche Reisepass ist für das deutsche Kind im Ausland zu seinem Schutz erforderlich. Ein mögliches Fehlverhalten des Vaters ist nicht dadurch zu sanktionieren, dass man dem Kind die Ausstellung seines Reisepasses verweigert (OLG Köln Beschl. vom 27.3.2012, II-4 UF 24/12). Veröffentlicht auch in FF (forum familienrecht) 2012, 370.

FamRZ 2012, 726: Steht fest, dass der Vater bis zur Volljährigkeit des Kindes wegen andauernder Strafhaft an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist, ist nicht nur das Ruhen der elterlichen Sorge gem. § 1674 BGB festzustellen, sondern ist ihm die elterliche Sorge ganz zu entziehen, OLG Koblenz Beschluss vom 7.12.2011 Az 13 UF 839/11.

FamRZ 2008, 996 und NJOZ 2008, 493: Abweisung des Scheidungsantrags wegen Nichteinhalt des Trennungsjahres zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darf nicht erfolgen, wenn zum Verkündungszeitpunkt das Trennungsjahr unstreitig verstrichen ist. Gerichtskosten/Berufung: § 21 GKG. OLG Koblenz Urteil vom 10.9.2007 - 13 UF 278/07

Forum Familienrecht (FF) 2008, 164, 165 - 167 und NJOZ 2008, 427: Übergang der Kostenerstattungsansprüche auf die Staatskasse bei beiderseitiger Prozesskostenhilfe (PKH), Besprechung zu OLG Nürnberg 7 WF 1494/07 und OLG Koblenz 13 WF 955/07.

FamRZ 2008, 288, 289: Wird Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ohne Begründung eingelegt, eine Begründung aber angekündigt, so hat das Gericht deren Eingang abzuwarten, bevor die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt wird (rechtliches Gehör; bei Verletzung: Aufhebung und Zurückverweisung); OLG Koblenz, Beschl. 16. 10. 2007, 13 WF 872/07, 13 WF 874/07

Forum Familienrecht (FF) 2006, 114 mit Anmerkung FF 2006, 116 und NJW 2006, 1601, 1602: Kosten für Auslandsschuljahr eines Gymnasiasten kein unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf; OLG Schleswig, Urteil vom 15. 2. 2006 - 15 UF 134/05.

Forum Familienrecht 2006, 273 mit Anmerkung: Billigkeitsunterhalt bei Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder, OLG Koblenz Beschl. 16.2.2005 - 7 WF 1224/04; auch abgedruckt: NJW-RR 2005, 802 und für Trennungsunterhalt OLG Koblenz, Urt. 23.12.2004 - 7 UF 562/04.

NJWE-FER 2002, 446, 447 (+ Familie, Partnerschaft und Recht): Längeres intimes Verhältnis (20 Jahre) mit Arbeitskollegen des Ehemanns führte zur vollständigen Verwirkung nachehelichen Unterhalts (sogar nach altem Recht). Besonderheit: Sehr lange Ehedauer, 2 gemeinsame Kinder, erhebliche Einkommensunterschiede - aber auch ein massives prozessuales Fehlverhalten der Ast. die es auf die Vernehmung von 13 Zeugen in erster Instanz hatte ankommen lassen mit der Behauptung, ihr Hausfreund habe ihr doch stets nur Musikunterricht erteilt und Kaffee getrunken, sobald ihr Mann zur Arbeit gefahren war. OLG Koblenz Urteil vom 7.1.2002 - 13 UF 474/01.

Maulkorbzwang auch für Steuerberater abgeschafft, LG Köln vom 12.11.2010, Az: 171 StL 6/10. Scharfzüngig hatte der Steuerberater dem Gegenanwalt, der zu Gunsten seines Mandanten erkennbar dreist gelogen hatte, erwidert: "Realitätsfremder Rechtsverdreher, der sich den kriminellen Neigungen seines Mandanten aufgrund seiner Honorarerwartung anschließt". Der standesgemäß vergütete Vorstand der Steuerberaterkammer reagierte prompt: Harte Disziplinarmaßnahme gegen den Steuerberater wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot. Jedoch hob das Landgerichts Köln, Kammer für Steuerberatersachen, den Rügebescheid auf. Begründung gem. Art. 5 I Grundgesetz; Meinungsfreiheit gilt auch für rechts- und steuerberatende Berufe (BVerfG vom 10.3.2009 Az: 1 BvR 2650/05 = NJW-RR 2012, 204, Rn.32, die sog. "Bayrische Kampfzicken" - Entscheidung). Die Grenze der vorsätzlichen Beleidigung war vorliegend nicht überschritten. Veröffentlicht NWB Heft5, 2011 und NJOZ 2011, 1269.

Nachträgliche Befristung des vor dem 1.1.2008 titulierten nachehelichen Ehegattenunterhalts wegen Unbilligkeit, BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1, ist möglich nach den Umständen des Einzelfalls (vorliegend wurde Wegfall des UE-Anspruchs durchgesetzt); OLG Koblenz Beschl.vom 3.11.2010 - 13 UF 586/10 = NJW RR 2011, 365, 366

NJW versteht Spaß

Mitunter versteht die Redaktion der NJW Spaß. Eine von mir tatsächlich auf die Schnelle zusammengeschriebene Glosse fand ich veröffentlicht:

Haftung für geschlechtsbezogene Benachteiligung (BVerfG, NJW 2007, 137; BGH, NJW 2007, 139) NJW-aktuell Heft 8/2007, Seite XVI Von Rechtsanwalt Karsten Prehn, Koblenz

"
In meiner Mittagspause blätterte ich so in der frisch erhaltenen NJW. Auf S. 137 las ich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich für jede geschlechtsbezogene Benachteiligung haftet, auch wenn er sich der Hilfe des Arbeitsamts bei der Ausschreibung bedient und dort ein Fehler passiert. Wenn das BVerfG das so entschieden hat, dann wird das ja wohl auch stimmen und dagegen kann man nichts machen. Etwas überrascht war ich dann eine Entscheidungsveröffentlichung weiter. Einen Rollentausch – Hausmann statt Hausfrau – darf man nur ausnahmsweise im Einzelfall vornehmen, so der BGH auf S. 139. Daraufhin habe ich dann angefangen zu grübeln, wer jetzt für die vom BGH erzwungene Diskriminierung der Hausmänner haftet und ob grundlos per Unterhaltsrecht ungleich behandelte Hausmänner einen Entschädigungsanspruch von drei Monatsbezügen haben. Zum Glück war meine Mittagspause da beendet. Deswegen schreibe ich auch nichts, was mir vermutlich ein Standesverfahren einbringen könnte."

Anmerkung:
Meine Vermutung geht dahin, dass die Redaktion der NJW schon die Veröffentlichung der beiden höchstrichterlichen Entscheidungen, letztlich die Gleichberechtigung betreffend, ganz bewusst in demselben Heft direkt hintereinander vorgenommen hat, um jedem Leser die Diskrepanz und die Widersprüchlichkeit vor Augen zu führen. In der NJW, der Pflichtlektüre jedes Juristen, enthält man sich selbstverständlich eigener unbotmäßiger Kommentare.