Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von Privatpersonen und kleinen bis mittleren Betrieben. Vorbeugende Beratung, um unnötige Streitigkeiten und Probleme zu vermeiden, ist mir wichtig. Es ist für alle Beteiligten vorteilhaft, Probleme möglichst schon im Vorfeld zu lösen.
Die Bereiche Erbrecht, Betriebsberatung und Familienrecht ergänzen sich gegenseitig. Wer über Unterhalt beraten will, sollte eine Bilanz lesen können. Bei der Beratung einer Unternehmung sind mitunter erbrechtliche oder familienrechtliche Kenntnisse sinnvoll. Letztlich - das betrifft wohl die meisten von uns - kommen wir am Steuerrecht nicht vorbei.
Wenn es juristisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist, bin ich mitunter auch weit außerhalb tätig. Erreichbar bin ich aber stets über unsere Zentrale in Koblenz. Der Mandantschaft entstehen selbstverständlich keine zusätzlichen Kosten, wenn Telefonate in die Landpraxis oder das mobile Büro weitergeleitet werden.
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Veröffentlichungen, wissenschaftliche Beiträge (auszugsweise):
FamRZ 2008, 996 und NJOZ 2008, 493: Abweisung des Scheidungsantrags wegen Nichteinhalt des Trennungsjahres zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darf nicht erfolgen, wenn zum Verkündungszeitpunkt das Trennungsjahr unstreitig verstrichen ist. Gerichtskosten/Berufung: § 21 GKG. OLG Koblenz Urteil vom 10.9.2007 - 13 UF 278/07
Forum Familienrecht (FF) 2008, 164, 165 - 167 und NJOZ 2008, 427: Übergang der Kostenerstattungsansprüche auf die Staatskasse bei beiderseitiger Prozesskostenhilfe (PKH), Besprechung zu OLG Nürnberg 7 WF 1494/07 und OLG Koblenz 13 WF 955/07
FamRZ 2008, 288, 289: Wird Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ohne Begründung eingelegt, eine Begründung aber angekündigt, so hat das Gericht deren Eingang abzuwarten, bevor die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt wird (rechtliches Gehör; bei Verletzung: Aufhebung und Zurückverweisung); OLG Koblenz, Beschl. 16. 10. 2007, 13 WF 872/07, 13 WF 874/07
Forum Familienrecht (FF) 2006, 114 mit Anmerkung FF 2006, 116 und NJW 2006, 1601, 1602: Kosten für Auslandsschuljahr eines Gymnasiasten kein unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf; OLG Schleswig, Urteil vom 15. 2. 2006 - 15 UF 134/05
Forum Familienrecht 2006, 273 mit Anmerkung: Billigkeitsunterhalt bei Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder, OLG Koblenz Beschl. 16.2.2005 - 7 WF 1224/04; auch abgedruckt: NJW-RR 2005, 802 und für Trennungsunterhalt OLG Koblenz, Urt. 23.12.2004 - 7 UF 562/04
NJWE-FER 2002, 446, 447 (+ Familie, Partnerschaft und Recht): Längeres intimes Verhältnis (20 Jahre) mit Arbeitskollegen des Ehemanns führte zur vollständigen Verwirkung nachehelichen Unterhalts (sogar nach altem Recht). Besonderheit: Sehr lange Ehedauer, 2 gemeinsame Kinder, erhebliche Einkommensunterschiede - aber auch ein massives prozessuales Fehlverhalten der Ast. die es auf die Vernehmung von 13 Zeugen in erster Instanz hatte ankommen lassen mit der Behauptung, ihr Hausfreund habe ihr doch stets nur Musikunterricht erteilt und Kaffee getrunken, sobald ihr Mann zur Arbeit gefahren war. OLG Koblenz Urteil vom 7.1.2002 - 13 UF 474/01.
Maulkorbzwang auch für Steuerberater abgeschafft, LG Köln vom 12.11.2010, Az: 171 StL 6/10. Scharfzüngig hatte der Steuerberater dem Gegenanwalt, der zu Gunsten seines Mandanten erkennbar dreist gelogen hatte, erwidert: "Realitätsfremder Rechtsverdreher, der sich den kriminellen Neigungen seines Mandanten aufgrund seiner Honorarerwartung anschließt". Der standesgemäß vergütete Vorstand der Steuerberaterkammer, der die Steuerberater zwangsläufig angehören und an die sie hohe, vorliegend sogar überdurchschnittlich hohe Beiträge abführen müssen, reagierte auf die Anzeige des RA prompt: Harte Disziplinarmaßnahme gegen den Steuerberater wegen Verstoßes gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot. Jedoch hob das Landgerichts Köln, Kammer für Steuerberatersachen, den Rügebescheid antragsgemäß auf. Begründung gem. Art. 5 I Grundgesetz; Meinungsfreiheit gilt auch für rechts- und steuerberatende Berufe (BVerfG vom 10.3.2009 Az: 1 BvR 2650/05 = NJW-RR 2012, 204, Rn.32, die sog. "Bayrische Kampfzicken" - Entscheidung). Die Grenze der vorsätzlichen Beleidigung war vorliegend nicht überschritten. Veröffentlicht NWB Heft5, 2011 und NJOZ 2011, 1269.
Nachträgliche Befristung des vor dem 1.1.2008 titulierten nachehelichen Ehegattenunterhalts wegen Unbilligkeit, BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1, ist möglich nach den Umständen des Einzelfalls (vorliegend wurde Wegfall des UE-Anspruchs durchgesetzt); OLG Koblenz Beschl.vom 3.11.2010 - 13 UF 586/10 = NJW RR 2011, 365, 366
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Mitunter versteht die Redaktion der NJW Spaß. Eine von mir tatsächlich auf die Schnelle zusammengeschriebene Glosse fand ich veröffentlicht:
Haftung für geschlechtsbezogene Benachteiligung (BVerfG, NJW 2007, 137; BGH, NJW 2007, 139) NJW-aktuell Heft 8/2007, Seite XVI Von Rechtsanwalt Karsten Prehn, Koblenz
"In meiner Mittagspause blätterte ich so in der frisch erhaltenen NJW. Auf S. 137 las ich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich für jede geschlechtsbezogene Benachteiligung haftet, auch wenn er sich der Hilfe des Arbeitsamts bei der Ausschreibung bedient und dort ein Fehler passiert. Wenn das BVerfG das so entschieden hat, dann wird das ja wohl auch stimmen und dagegen kann man ja nichts machen. Etwas überrascht war ich dann eine Entscheidungsveröffentlichung weiter. Einen Rollentausch – Hausmann statt Hausfrau – darf man nur ausnahmsweise im Einzelfall vornehmen, so der BGH auf S. 139. Daraufhin habe ich dann angefangen zu grübeln, wer jetzt für die vom BGH erzwungene Diskriminierung der Hausmänner haftet und ob grundlos per Unterhaltsrecht ungleich behandelte Hausmänner einen Entschädigungsanspruch von drei Monatsbezügen haben. Zum Glück war meine Mittagspause da beendet. Deswegen schreibe ich auch nichts, was mir vermutlich ein Standesverfahren einbringen könnte."
Anmerkung: Meine Vermutung geht dahin, dass die Redaktion der NJW schon die Veröffentlichung der beiden höchstrichterlichen Entscheidungen, letztlich die Gleichberechtigung betreffend, ganz bewusst in demselben Heft direkt hintereinander vorgenommen hat, um jedem Leser die Diskrepanz und die Widersprüchlichkeit vor Augen zu führen. In der NJW, der Pflichtlektüre jedes Juristen, enthält man sich selbstverständlich eigener unbotmäßiger Kommentare.
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