Steuer

Beratungskosten


Zivilprozesskosten Urteil BFH vom 20. Mai 2011, Az. VI R 42/10: Als außergewöhnliche Belastungen bei der ESt. abzugsfähig, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Hinweis Praxis: Kosten ggf. innerhalb des Kalenderjahres zahlen, in dem die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten wird, damit die Abzugsfähigkeit auch möglichst voll ausgenutzt werden kann. FA kann Zahlungsnachweis verlangen, Rechnung alleine genügt nicht. Der BFH ist ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler abgerückt.


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