Unterhaltsreform ab 1. Januar 2008

Unterhaltsreform ab 1.1.2008

Unterhalt: UE, UKI, neu

Ab 1. Januar 2008 ist das Unterhaltsrecht geändert worden. Das betrifft nach dem Gesetz zunächst den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Jedoch hat sich für den Getrenntleben - Ehegattenunterhalt die Rechtsprechung des BGH geändert. Der BGH (Zitat/Fundstelle bei den Specials unter U) führt aus, dass bei längerem Getrenntleben - Faustregel: 1 Jahr - die Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten sich immer mehr dem annähert, was man von ihm nach der Scheidung erwarten würde.

Seit dem 1.1.2008 ist der Kindesunterhalt vorrangig. Bleibt nach Abzug des Kindesunterhalts, eines Selbstbehalts und der Tilgung ehelicher Schulden nicht genug, dann gibt es keinen Ehegattenunterhalt.

Außerdem ist nach dem neuen Recht der Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung drastisch reduziert. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Überspitzt ausgedrückt galt früher einmal Chefarztgattin - immer Chefarztgattin. Ab 1.1.2008 gilt überspitzt vor der Ehe Krankenschwester, während der Ehe Chefarztgattin, nach der Scheidung wieder Krankenschwester.

Der Gesetzgeber musste mit der Reform die finanzielle Situation der nichtehelichen und der ehelichen Kinder - auch über die Ausstattung der betreuenden Mütter - einigermaßen gleich stellen. Die ne - Mütter hatten aber regelmäßig einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur, so lange das Kind nicht älter als drei Jahre war. Statt nun den Müttern nichtehelicher Kinder einen lebenslangen Unterhaltsanspruch zu geben, hat der Gesetzgeber die Unterhaltsansprüche der Mütter ehelicher Kinder beschnitten.

Der BGH hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 2.2.2011 (XII ZR 11/09 = NJW 2011, 2969) den Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf die ersten 3 Lebensjahre des Kindes beschränkt und nur eine Verlängerung aus kind- und elternbezogenen Gründen zugelassen. Das hatten wir hier schon Anfang 2008 prognostiziert. Vorsicht ist also geboten bei OLG- und BGH - Zitaten aus der Zeit vor dem Jahr 2011; die Rechtsauffassungen sind oft überholt.

Wichtig ist für alle alten Ehegattenunterhaltsfälle, also Entscheidungen und Unterhaltsvergleiche vor dem 1.1.2008, dass man nachprüfen lassen sollte, ob man nicht nach dem neuen Recht eine Abänderung beantragen kann. In vielen Fällen besteht kar keine Verpflichtung mehr, immer noch Unterhalt zahlen zu müssen.

Bei alten Kindesunterhaltstiteln tut sich im Zweifel nichts (Übergangsvorschrift § 35 Ziffer 4 EGZPO), bis der nach § 1612 a BGB neu zu berechnende Kindesunterhalt höher liegt.

Wird der Kindesunterhalt mit der ab 1.1.2010 geltenden Düsseldorfer Tabelle neu berechnet (oder automatisch erhöht, z. B. bei Jugendamtsurkunden), dann stellt man überrascht eine sehr deutliche Erhöhung fest. Im Schnitt ungefähr 40 € pro Kind und Monat. Dem Gesetzgeber ist die Regelung aus dem Ruder gelaufen; man hatte nicht bedacht, dass die steuerlichen Freibeträge direkt auf den gesetzlichen Kindesunterhalt durchschlagen.





Ehegattenunterhalt ab 1.1.2008

Ehegattenunterhalt ab 1.1.2008:

Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens: kein Unterschied im Gesetz. Aber eine wichtige Änderung in der BGH - Rechtsprechung: Nach längerem Getrenntleben steigt die Erwerbsobliegenheit allmählich wie für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung (gilt ab etwa 1 Jahr Getrenntleben; Einzelheiten und Rechtsprechung unter den Specials/U).

Ab Rechtskraft der Scheidung (nachehelicher Unterhalt):

Früher: Besitzstandswahrung, Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse.

Ab 1.1.2008: Nachteilsausgleich ehebedingter Einkommensbeeinträchtigungen; eine Art Schadensersatz.

Beispiel, polemisch, aber anschaulich: Bis 31.12.2007 galt einmal Chefarztgattin = immer Chefarztgattin. Berechnungsbeispiel bis zum 31.12.2007: Krankenschwester, Einkommen nach Berufsbonus 1/7: 2.000 €/Monat, heiratet Chefarzt, Einkommen nach Abzug von 1/7 Berufsbonus: 12.000 €/Monat. Familieneinkommen während der Ehe also 14.000 €/Monat. Bedarf also nach Halbteilungsgrundsatz 14.000 : 2 = 7.000; Anspruch = 7.000 ./. 2.000 eigenes Einkommen, also = 5.000 Unterhalt. Ergebnis: Krankenschwester, rechtskräftig geschieden, hätte neben 2.000 € eigenem Einkommen noch 5.000 € Unterhalt zu bekommen.

Ab 1.1.2008: Krankenschwester hatte vor der Ehe 2.000 € eigenes Einkommen, nach der Scheidung 2.000 €. Kein ehebedingter Nachteil, also kein Unterhalt.

Aber: Was wäre, wenn die Krankenschwester nachweist, dass sie ohne die Ehe sich um ihren beruflichen Aufstieg hätte kümmern können? Was ist, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, die zwar älter als drei Jahre sind, die aber einen besonderen Betreuungsbedarf haben und deswegen nicht vollschichtig gearbeitet werden kann? Dann kann der Nachteilsaiusgleich greifen und damit ist dann doch wieder ein Unterhaltsanspruch möglich.

Beispiel: Ehefrau hat bis zur Geburt des ersten Kindes gut verdient. Danach dann einige Jahre Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen der Kindesbetreuung und Kindeserziehung. Dann Trennung/Scheidung. Selbstverständlich hat die Ehefrau in einem solchen Fall jedenfalls für ein paar Jahre einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich beispielsweise weiterbilden muss, um beruflich den Wiedereinstieg zu schaffen, § 1575 BGB.

Außerdem ist die Grenze von drei Jahren Mindestalter des jüngsten Kindes und alsdann Erfordernis der Berufstätigkeit keineswegs so zwingend, wie man es nach dem Gesetz meinen könnte. Viele Gerichte wenden die "Null - acht - fuffzehn" Regel an, wenn kein Sonderfall vorliegt. Im Klartext: Bis das jüngste Kind 8 Jahre alt ist, wird keine Berufstätigkeit verlangt, dann Teilzeittätigkeit und wenn das Kind 15 Jahre alt ist, eine Vollzeitbeschäftigung auch des betreuenden Elternteils. Das ist zwar seit BGH vom 17.6.2009 nicht mehr haltbar, aber in vielen Köpfen noch drin (siehe unter Specials/U/UE).

Diejenigen, die Ehegattenunterhalt zahlen müssen, sollten schnellstens ihre Zahlungsverpflichtung prüfen lassen. Wenn der Einsatzzeitpunkt verpasst wird (Unterhaltsberechtigte verlässt sich auf den Fortbestand des Unterhalts und kann z,B. später gesundheitsbedingt keine Arbeit mehr aufnehmen), dann ist es zu spät.

Wer eventuell auf Ehegattenunterhalt angewiesen sein könnte, sollte gleichfalls prüfen lassen. Der Unterhalt für die Dauer einer Ausbildung oder Fortbildung, um beruflich den Einstieg bzw. Anschluss zu finden, gilt nur für den Fall der alsbaldigen Aufnahme der Ausbildung, § 1575 BGB.


Ab 1. Sept. 2009 neu


Ab 1. September 2009 neu:

Unterhaltszahler: Das Rentnerprivileg ist gestrichen. Bislang blieb dem Unterhaltszahler die Rente oder Pension trotz Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs ungekürzt, bis auch der andere Ehegatte in Rente geht, wenn er Ehegattenunterhalt zahlen muss. Das ist ersatzlos gestrichen worden. Die Deutsche Rente sagt Danke. Rentner oder Pensionäre mit zerrütteter Ehe, die unsere Homepage rechtzeitig gelesen haben, haben Glück gehabt.

Versorgungsausgleich: Die bisherige komplizierte Regelung hat das BVerfG jetzt zum 4. Mal verworfen (Barwertverordnung verfassungswidrig). Jetzt wird anders ausgeglichen; im Prinzip werden die Anwartschaften bei dem jeweiligen Versorgungsträger jeweils hälftig (bezogen auf die Ehezeit) geteilt. Beispiel: M gibt die Hälfte seiner gesetzlichen Anwartschaften ab und die Hälfte seiner betrieblichen Altersversorgung. Im Gegenzug gibt die F die Hälfte ihrer Zusatzversorgung und die Hälfte ihrer gesetzlichen Anw. ab.

Versorgungsausgleich: Ab 1.9.2009 können die Eheleute den Versorgungsausgleich frei vereinbaren (keine richterliche Genehmigungspflicht mehr, nur noch Kontrolle auf Sittenwidrigkeit bei Antrag).

Bei kleineren Versorgungsanwartschaften und/oder kurzer Ehezeit (gedacht: 2 oder 3 Jahre) soll kein Versorgungsausgleich mehr stattfinden.

Ab 1.9.2009 fällt das FGG weg. Stattdessen kommt das FamFG. Neu: Kein Scheidungsurteil mehr - sondern ein Scheidungsbeschluss. Einstweilige Anordnungen werden dann ohne ein Hauptsacheverfahren möglich.

Nebenbei ist der Zugewinnausgleich geändert (Anfangsvermögen kann dann auch negativ gerechnet werden, war früher rechnerisch nie kleiner als Null). Nur für diese Änderung (negatives Anfangsvermögen) gilt bei anhängigen Verfahren noch das alte Recht vor dem 1.9.2009; sonst gilt für alle Verfahren materiell bei dem GÜ komplett das neue Recht (erweiterte Auskunftsansprüche!), Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB.

Vorsicht Falle bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des (neuer Name, Besetzung dieselbe) Großen Familiengerichts ab 1.9.2009! Wenn über der Entscheidung "Urteil" steht, dann im Zweifel altes Recht, also Berufung zum OLG. Wenn über der Entscheidung "Beschluss" steht, dann neues Recht, also Beschwerde bei dem AG einlegen (Monatsfrist; Einzelheiten im FamFG).

Es sind noch reichlich weitere Änderungen geplant. Diese können hier nicht vollständig dargestellt werden. Eines gilt immer: Im Krisenfall und vorsichtshalber im Zweifel immer direkt zu Beratung. Streit zu vermeiden ist immer besser und auch billiger als Streit zu schlichten.


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