Unterhalt

Überblick Unterhalt

Überblick Unterhalt. Ein Paradebeispiel für das Versagen des Gesetzgebers

Eigentlich ist die Unterhaltsberechnung ganz einfach. Wir ermitteln erst das bereinigte Einkommen (Schulden und berufsbedingten Aufwand abziehen). Dann ziehen wir den Kindesunterhalt ab (Düsseldorfer Tabelle, auf der letzten Seite der Tabelle stehen die Zahlbeträge). Vom Arbeitseinkommen eines Ehegatten ziehen wir den Berufsbonus ab (1/7 Berufsbonus, auch Berufsanreiz genannt; in Bayern allerdings nur 10 bis 15%....). Die so bereinigten Resteinkünfte der Eheleute addieren wir. Die Hälfte davon ist dann der Bedarf (nennt sich Halbteilungsgrundsatz). Von diesem Bedarf das eigene Resteinkommen abgezogen ergibt den Unterhaltsanspruch. Das ist eigentlich einfach. Nur steht davon im Gesetz direkt nichts. Und über die Feinheiten streiten sich die Beteiligten.

Überspitzt ausgedrückt gibt es so viele Unterhaltsvarianten wie Familienrichter in Deutschland. Wenn Sie trotz nächtelangen Recherchen im Internet und diversen Handbüchern nicht weiter kommen, dann trösten Sie sich. Der Bundesgerichtshof pflegt oft Entscheidungen der Oberlandesgerichte (die OLG -Senate sind mit jeweils drei langjährig erfahrenen, spezialisierten Berufsrichtern besetzt) aufzuheben mit der süffisanten Bemerkung: "Die Entscheidung ist nicht frei von Rechtsirrtum und daher aufzuheben.. "

Und wenn man dann meint, es sei wenigstens auf den BGH Verlass, dann irrt man erneut. Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht die wesentliche Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt (Gesetzeslage ab 1.1.2008) verworfen mit dem Bemerken, der BGH habe gesetzeswidrig ein eigenes Gerechtigkeitsmodell entwickelt ( BVerfG vom 25.1.2011). Der BGH hat jetzt mehrfach gekontert (z. B. Urteil vom 2.2.2011 - XII ZR 11/09 (KG); nach § 1570 BGB grundsätzlich nur noch Basisunterhalt auf drei Jahre begrenzt, der aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden kann) mit dem Hinweis auf die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform und den Willen des Gesetzgebers.

Rechenbeispiele:

Mann verdient 4.000 Euro netto. Frau betreut kleine Kinder, kann deswegen nicht arbeiten, wohnt aber mietfrei im Eigenheim, Wohnwert zum Beispiel 900 Euro. Mann zahlt 1.100 Euro Schulden und 900 Euro Kindesunterhalt.

Ehegattenunterhalt (1): Mann hat 4.000 ./. 150 berufsbedingten Aufwand (5% pauschal, höchstens 150 ohne Nachweise) ergibt 3.850. Abzüglich 1/7 von 3.850 = 550 Berufsbonus verbleiben 3.300. Nach weiteren 2.000 Abzug für Schulden und Kindesunterhalt hat er noch 1.300. Frau hat 900 (Wohnwert!). Bedarf = (1.300 + 900) : 2 = 2.200 : 2 = 1.100. Anspruch = 1.100 (Bedarf) ./. 900 (Wohnwert ist auch Einkommen!) = 200 Euro. Jedem Ehegatten verbleiben rechnerisch 1.100... Richtig -

aber falsch, wenn die Frau mit den Kindern 1 Dorf weiter wohnt und die Rechnung eines anderen Gerichts lautet:

Ehegattenunterhalt (2): Mann hat 4.000 ./. 150 berufsbedingten Aufwand (5% pauschal,
höchstens 150 ohne Nachweise) ergibt 3.850. Nach 2.000 Abzug für Schulden und Kindesunterhalt hat er noch 1.850. Abzüglich 1/7 von 1.850 = 264 Berufsbonus verbleiben ihm noch 1.586. Bedarf = (1.586 + 900) : 2 = 2.486 : 2 = 1.243. Anspruch = 1.243 ./. 900 = 343 Euro. Jedem Ehegatten verbleiben 1.243 Euro. Richtig....

aber falsch, wenn die Ehefrau mit den Kindern in Süddeutschland wohnt (Berufsbonus einschließlich berufsbedingter Aufwand zusammen = 15% vom Nettoeinkommen).

Und nun? Nach BGH sind grundsätzlich alle Berechnungen zulässig, die einen "angemessenen" Berufsanreiz geben. Und damit sind wir mit der Präzision des deutschen Unterhaltsrechts exakt bei der Kalkulierbarkeit des türkischen Familienrechts, das da lautet: "Der Richter bestimmt die Höhe des angemessenen Unterhalts". Allerdings mit dem Unterschied, dass in Deutschland jeder OLG - Bezirk (und innerhalb der OLGs oft noch jeder Senat unterschiedlich) die eigene Berechnung für richtig und jede andere Berechnung als falsch erachtet.

Einen Einstieg bekommt jeder Interessierte über die bekannte Düsseldorfer Tabelle. Diese gilt allerdings, von OLG - Bezirk zu OLG - Bezirk mit teilweise nicht unerheblichen Abweichungen. Auf der letzten Seite der jeweiligen DT findet man das, was einen primär interessiert, nämlich den Zahlbetrag unter Berücksichtigung des staatlichen Kindergelds. Die Tabellen gehen dabei stets davon aus, dass das Kindergeld komplett an den Elternteil geht, bei dem das Kind überwiegend wohnt.

Verschiedene Einzelfragen finden Sie auf unserer Homepage unter den Specials zum Buchstaben U(nterhalt). Nachstehend ferner Hinweise, die in der Praxis beachtet werden sollten:

Beide Seiten sollten sich regelmäßig über die tatsächlichen Verhältnisse der anderen Seite informieren. In Ausnahmefällen besteht eine Informationspflicht, nach Treu und Glauben die andere Seite ungefragt zu informieren. Überzahlten Unterhalt bekommt man nur selten wieder zurück. Höheren Unterhalt gibt es im Regelfall erst ab Aufforderung mit Wirkung für die Zukunft, es sei denn, der Unterhaltspflichtige wäre so schlecht beraten worden, dass er sich auf eine Jugendamtsurkunde mit automatischer Erhöhung eingelassen hätte. Eine Herabsetzung des Unterhalts setzt die Abänderung des Unterhaltstitels voraus, entweder mit einer - bitte nachweisbaren - Vereinbarung oder per Abänderungsantrag.

Sobald ein Kind volljährig wird, ändert sich die Berechnungsgrundlage. Bis dahin zahlt der eine Elternteil und der andere betreut. Ab Volljährigkeit entfällt das Betreuungserfordernis oder jedenfalls die Gleichstellung Betreuung/Zahlung. Es werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Außerdem wird das staatliche Kindergeld voll auf den Tabellenunterhalt angerechnet und nicht mehr nur zur Hälfte wie bei Miderjährigen. In der Praxis führt das häufig zu einer finanziellen Entlastung für den Elternteil, der bis zur Volljährigkeit des Kindes alleine für den Barunterhalt aufkommen musste.

Erledigte und bezahlte Unterhaltstitel (Urteil, Jugendamtsurkunde, Vergleichsprotokoll oder dergleichen) sind stets herauszuverlangen und herauszugeben (Missbrauchsgefahr!). Wenn die Titel nicht mehr auffindbar sind, ist eine schriftliche Bestätigung zu erstellen. Wird das versäumt, dann wird der frühere Unterhaltsschuldner eventuell mit einer Vollstreckungsmaßnahme überfahren.

Jugendamt - Sozialamt (ARGE) und übergegangene Unterhaltsansprüche: Der klassische Fehler besteht darin, dass viele Ämter gegen den Unterhaltsschuldner einfach das Geld als "übergegangenen Unterhaltsanspruch" geltend machen, das sie an die Sozialhilfeempfänger ausgezahlt haben. Darauf fallen viele Unterhaltsschuldner herein. Da das Schreiben von einer Behörde stammt und vielleicht dann noch eine vermeintlich großzügige Ratenzahlung auf die Rückstände erreicht werden kann, glauben viele an die Berechtigung der Forderung und schlucken sie ungeprüft. Tatsächlich sind derartige Forderungen oft viel zu hoch oder bestehen gar nicht. Denn: Auf das leistende Amt (Jugendamt, ARGE, früher: Sozialamt) geht kraft Gesetzes nur dann ein Unterhaltsanspruch über, wenn er tatsächlich seitens des Sozialhilfeempfängers bestanden hat. Bestand der Anspruch nicht oder nicht in dieser Höhe, dann kann logischerweise auf das Amt nichts übergehen.

Viele Unterhaltsschuldner zahlen über die Jahre hinweg Tausende von Euro zu viel, wenn sie die Höhe der Forderungen der Ämter ungeprüft akzeptieren. Dabei ist es regelmäßig kein böser Wille des Sachbearbeiters der Behörde, wenn nicht ausreichend genau geprüft wird, in welcher Höhe denn der Unterhaltspflichtige im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zahlen müsste. Die Behörde müsste rechtlich exakt zwei Prüfungen vornehmen. Der erste Schritt: In welcher Höhe bestehen überhaupt zivilrechtlich Unterhaltsansprüche? Ansprüche und Bedarf der Berechtigten, Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten? Das mit zumutbarem Einsatz erzielbare Einkommen reicht oft nicht aus und einen "Mindestunterhalt", den man garantieren müsste, gibt es zivilrechtlich nicht.

Der zweite Schritt: Selbst wenn zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch bestehen würde, dann darf er sozialhilferechtlich nicht immer von der Behörde geltend gemacht werden. So endet beispielsweise die sozialhilferechtliche Verpflichtung - landesrechtlich unterschiedlich - wenn die Eltern oder ein Elternteil ein behindertes Kind über die Jahre hinweg betreut und unterstützt haben. Zivilrechtlich blieben die Eltern auch nach beispielsweise dem 21. Lebensjahr des Kindes unterhaltsverpflichtet. Sozialhilferechtlich darf die Behörde das aber (Altersgrenze nach Landesrecht unterschiedlich) nicht mehr geltend machen.

Das soeben wieder in Neuauflage erschienene "klassische" Handbuch des Unterhaltsrechts (Wendl) hat einen Umfang von über 2.300 Seiten. Eine Anfrage beim Anwalt spart Zeit.


Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt, Berechnungsschema

Im Prinzip ist der Ehegattenunterhaltsanspruch - wenn er denn überhaupt besteht - einfach zu rechnen. Jedem Ehegatten die Hälfte - aber nur von dem bereinigten Einkommen. Kindesunterhalt, Schulden und ein Berufsbonus werden vor der Ermittlung des Ehegattenunterhalts abgezogen.

Das bedeutet, zunächst für jeden Ehegatten getrennt zu rechnen:
- Einkünfte (bei Arbeitseinkommen - und nur bei Arbeitseinkommen - den Berufsbonus (1/7 des Arbeitseinkommens; in Bayern idR weniger) abziehen; Wohnwert des im Familienheim verbleibenden Ehegatten ist auch Einkommen
- Belastungen abziehen (Schuldraten, Kindesunterhalt)

Dann das bereinigte Einkommen beider Ehegatten addieren und durch zwei teilen; das ergibt den Bedarf.

Danach dann von dem Bedarf des einkommensschwächeren Ehegatten dessen eigenes bereinigtes Einkommen abziehen; das ergibt den Anspruch.

Bis dahin ist es einfach. Bei den Einzelheiten wird es etwas schwieriger. Eines der klassischen Handbücher über das Unterhaltsrecht (Wendl/Staudigl) hat mit rund 1.500 Seiten angefangen, Tendenz von Auflage zu Auflage steigend, Neuauflage von 2011 hat über 2.300 Seiten. Es ist nicht schlecht, wenn man sich in eigener Sache mit dieser Problematik etwas beschäftigt. Hinsichtlich aller Feinheiten, Einzelheiten, den Erwartungen an die Rechtsprechung und den Gesetzgeber ist das aber ein erheblicher Aufwand. Für einen Einzelfall lohnt das nicht. Es ist auch zu unsicher, wenn man sich nicht dauernd mit dieser Materie beschäftigt.

Wichtig: Gerade Ehegattenuntehalt muss man regelmäßig, im Zweifel alle zwei Jahre, nachprüfen lassen und rechtzeitig eine Abänderung verlangen. Abänderungsverlangen gelten im Regelfall nur für die Zukunft, oft erst ab Zustellung einer Abänderungsklage. Wird das versäumt, zahlt man statt dessen einfach weiter, dann wird der Einsatzzeitpunkt verpasst. Man schafft einen Vertrauenstatbestand. Der Unterhaltsempfänger darf sich dann auf den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs verlassen und ihn weiter fordern.

Beispiel: Geschiedener Ehegatte hätte allmählich wieder eine Arbeit aufnehmen müssen, wurde aber nicht dazu aufgefordert bzw. angehalten. Der Unterhalt wurde ungeprüft weiter gezahlt. Später wird dann dieser Ehegatte arbeitsunfähig krank und bekommt natürlich keine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente, weil er nicht gearbeitet hat. Da hat der Unterhaltsverpflichtete Pech. Er muss weiter bezahlen. Der Einsatzzeitpunkt für die Abänderung wurde verpasst. Da hätte man dann eben rechtzeitig fragen müssen. Beratung ist günstig. Nachlässigkeit teuer.


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