Vortrag Erben und Vererben bei Trennung


Erben und Vererben bei Trennung und Scheidung

Vortrag 31. März 2008 ISUV Koblenz

Referent: Rechtsanwalt Karsten Prehn, 56068 Koblenz, Gerichtsstr. 1, zugleich Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht

1. Erben bei Trennung und Scheidung

Grundlagen: Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft) gem.
§§ 1363 ff BGB. Die Berechnungsbeispiele sind als indexiert (inflationsmäßig bereinigt) anzusehen.

Text § 1363 BGB:
§ 1363 Zugewinngemeinschaft (1) 1.Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) 1. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

1.2 Problem: Ein Ehegatte macht während der Ehe eine Erbschaft oder bekommt eine größere Schenkung oder erhält eine Zuwendung im Wege der vorweg genommenen Erbfolge. Wie ist das im Fall der Scheidung auszugleichen? Das Gesetz will solche Zuwendungen möglichst bei dem Ehegatten halten, dem sie zugewendet worden sind.
1.3 Gesetzliche Grundlage (im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft): § 1374 Absatz 2 BGB. Ererbtes oder per Schenkung erworbenes Vermögen wird dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzu gerechnet.

Gesetzestexte §§ 1374, 1375 BGB
§ 1374 Anfangsvermögen (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlich-keiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
§ 1375 Endvermögen (1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Um die Bedeutung und Auswirkung dieser Fiktion, Erhöhung des Anfangsvermögens um den Wert einer Erbschaft oder Schenkung zu verstehen, muss man sich die Funktion des Zugewinnausgleichs ansehen.

Grundsatz des Zugewinns ist immer – bezogen auf jeden Ehegatten getrennt auszurechnen:

Zugewinn = Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen, § 1373 BGB

Anfang = Eheschließung (Eintritt des Güterstandes, § 1374 Abs. 1 BGB)

Ende = Beendigung des Güterstandes, § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB (Tod, Scheidung oder ehevertragliche Änderung); Achtung: bei Scheidung wird der Berechnungszeitpunkt auf das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags vorverlegt, § 1384 BGB. Der Anspruch entsteht aber auch bei Scheidung erst mit Beendigung = Rechtskraft der Scheidung. Vorher ist der Anspruch nicht vererblich.

Die Berechnung der Ausgleichsforderung steht in § 1378 BGB. Der Ehegatte, der mehr Zugewinn gemacht hat als der andere, muss diesem die Hälfte dieser Differenz abgeben, also heraus zahlen, fällig zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (oder dem sonstigen Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes), § 1378 Absatz 3 Satz 1 BGB.

Sinn: Wertsteigerungen während der Ehe, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages noch vorhanden sind, werden ausgeglichen.


1.4.1. Konkretes Fallbeispiel: (zunächst ohne Erbschaft)
Der Mann hat zum Zeitpunkt der Eheschließung 10.000 EURO und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags 50.000 EURO. Die Frau hat ein Anfangsvermögen von 30.000 EURO und ein Endvermögen von 40.000 EURO.

Lösung Beispiel 1.4.1.:
Zugewinn Mann = (50.000 (Endvermögen) ./. 10.000 (Anfangsvermögen), also 40.000.
Zugewinn Frau = (40.000 ./. 30.000), also 10.000.

Mann hat (40.000 ./. 10.000) 30.000 mehr Zugewinn als die Frau; er muss also die Hälfte des Mehrbetrages, damit also (30.000 : 2) 15.000 an die Frau als Zugewinnausgleich bezahlen.

1.4.2. Fallbeispiel wie vor (mit Erbschaft) Der Mann hat zum Zeitpunkt der Eheschließung 10.000 EURO und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags 50.000 EURO. Die Frau hat ein Anfangsvermögen von 30.000 EURO und ein Endvermögen von 40.000 EURO. Der Mann hat aber während der Ehe 50.000 geerbt (oder geschenkt bekommen).

Lösung Beispiel 1.4.2:

Zugewinn Mann = ((50.000 Endvermögen) ./. (10.000 + 50.000) 60.000 Anfangsvermögen), also Minus 10.000. Zugewinn aber nie negativ, sondern mindestens NULL. Mann hat keinen Zugewinn.

Zugewinn Frau = (40.000 ./. 30.000), also 10.000.

Zugewinn der Frau übersteigt den des Mannes um 10.000. Die Hälfte, also 5.000, muss sie an den Mann als Zugewinnausgleich bezahlen.

1.5.1. Klassischer Fehler bei solchen Zuwendungen: Eltern eines der Eheleute geben während der Ehe eine größere Zuwendung, z. B. für einen Hausbau. Die Überweisung geht auf ein gemeinsames Konto der Eheleute. Nach der Trennung geht der Streit los: war das eine Zahlung zugunsten des eigenen Kindes, also privilegiert für das eigene Kind - oder sollte das sowohl dem Kind als auch dem Schwiegerkind zugute kommen?

1.6. Zukünftige Entwicklung/Gesetzesänderung im Bereich Zugewinnausgleich (vgl. Pressemitteilung des BMJ vom 7. November 2007):

1.6.1.: § 1374 Abs. 1 BGB: Bislang wurde das Anfangsvermögen eines Ehegatten niemals mit weniger als Null gerechnet. Das soll geändert werden. Grund: Abbau von in die Ehe eingebrachten Schulden ist letztlich ja auch ein Vermögenszuwachs.

1.6.2.: §§ 1384, 1375 Abs. 1 S. 1 BGB: Im Fall der Scheidung soll eine Minderung des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen Zustelldatum des Scheidungsantrags (= Berechnungsstichtag) und Rechtskraft der Scheidung (= Entstehung des Ausgleichsanspruchs) die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht mehr reduzieren. Grund: Bislang kann der Ausgleichspflichtige den Anspruch unterlaufen, z. B. durch eine schöne, teure Urlaubsreise in der Zeit zwischen der Zustellung des Scheidungsantrags und der Rechtskraft des Scheidungsurteils; wenn dann kein Geld mehr vorhanden ist, entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch nach geltendem Recht gar nicht (falls nicht - in der Praxis so gut wie nie -
§ 1375 Abs. 2 BGB hilft).

Außerdem sollen die zukünftigen Ansprüche einfacher gesichert werden können (bislang: über §§ 1386 Abs. 3, 189 BGB).

Problem aber: Das Trennungsjahr; bei Manipulationen ist das Geld meist schon in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags verschwunden. Außerdem wäre der Ausgleichspflichtige in solchen Fällen direkt per Zustelldatum gezwungen, die Ausgleichsforderung bereit zu halten und Vermögen zu verwerten für den Fall einer späteren Scheidung - was der bisherigen Absicht des Gesetzgebers zuwider läuft, bis zur Rechtskraft der Scheidung alles für den Fall einer Versöhnung offen zu halten und die Eheleute nicht vorab zur Zerschlagung von Vermögenswerten zu zwingen.

1.7.1.: Prüfungsfall Zugewinnausgleich (zunächst ohne Erbschaft):

Mann und Frau hatten zum Zeitpunkt der Eheschließung nichts. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, auch später zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, hatten sie: Der Mann hatte aus einem von ihm während der Ehe begonnenen, schlampig und schlecht geführten Betrieb 30.000 € Schulden und eine Lebensversicherung im Wert von 10.000 €. Die Frau war trotz der Versorgung der kleinen Kinder noch nebenbei Putzen gegangen und hatte sich für ihre Altersversorgung ein Sparbuch von 10.000 € angelegt. Lösung?

(Anmerkung: Der Fall hat sich tatsächlich so zugetragen - und seine Lösung nicht weniger als drei Rechtsanwaltskanzleien verschlissen. Noch einmal: Vermögen des Mannes und der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen, § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB!)

Endvermögen Mann: 30.000 € Schulden abzüglich 10.000 € Vermögen ergeben im Saldo immer noch 20.000 € Schulden. Kein Endvermögen = kein Zugewinn auf Seiten des Mannes.
Endvermögen Frau: 10.000 € (Sparbuch). Anfangsvermögen Null. Zugewinn 10.000 €.
Ergebnis: Zugewinn der Frau übersteigt den Zugewinn des Mannes um 10.000 € (!0.000 ./. 0 = 10.000). Die Hälfte, also 5.000 €, muss sie an den Mann herauszahlen.

1.7.2.: Wie vor 1.7.1, aber Abwandlung: Die Frau hat während der Ehe 40.000 € geerbt (oder geschenkt bekommen), die man während der Ehe verbraucht hat (z. B. auch in dem Geschäft des Mannes angelegt und von diesem verjubelt).

Ergebnis:
Endvermögen/Zugewinn des Mannes wie vor, also Null.
Endvermögen der Frau: 10.000 € (Sparbuch). Anfangsvermögen
40.000 € (wegen § 1374 Abs. 2 BGB, Hinzurechnung). Zugewinn also (10.000 ./. 40.000) weniger als Null = kein Zugewinn = keine Herauszahlungsverpflichtung.

1.8.: Gemeinsames Vermögen der Eheleute, z. B. gemeinsames Konto, gemeinsames Hausgrundstück: Für den Zugewinnausgleich im Zweifel zu je 1/2 rechnen. Dasselbe im Zweifel für gemeinsame Verbindlichkeiten.

1.9.: Indexierung = Inflationsausgleich = inflationsmäßige Bereinigung: Gem. § 1376 BGB ist der wirtschaftliche Wert zugrunde zu legen.

Beispiel: 10.000 € vom 1.1.1985 hatten am 1.1.2006 einen Wert von 14.608 €. Umrechnung: Betrag * 109,1 durch 74,684 (allgem. Verbraucherpreis-Monatsindex von 2000; Zahlen = Stat. Bundesamt).




2. Vererben bei Trennung und Scheidung: Planung und Gestaltung der Vorsorge

2.1.: Problem (Gesetzlicher Güterstand, kein Testament vorhanden): Die gesetzliche Erbfolge passt nicht mehr. Beispiel: Bis zur Scheidung wäre gesetzlich der andere Ehegatte Erbe zu 1/2 und die Kinder teilen sich die andere Hälfte (von Spitz- findigkeiten gem. § 1371 BGB und ab Zustelldatum/Zustimmungserklärung des Scheidungsantrags abgesehen). Ab Scheidung wäre der andere Ehegatte nicht mehr der gesetzliche Erbe. Er verwaltet aber regelmäßig das Vermögen der Kinder.


Und, wird regelmäßig übersehen: Stirbt eines der gemeinsamen Kinder, nachdem es geerbt hat und bevor es seinerseits ein Kind hat, dann ist der andere - geschiedene - Ehegatte der gesetzliche Alleinerbe dieses Kindes.

2.2.: Gesetzliche Grundlagen

§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.


Konsequenz: Das Gesetz unterscheidet ganz klar zwischen dem Erben = Rechtsnachfolger und sonstigen Personen, die nur Ansprüche gegen den Erben bekommen, also z. B. aus Vermächtnis oder Pflichtteil. Außerdem - Gesamtrechtsnachfolge und nicht Einzelstücke - sperrt sich das Gesetz gegen die mitunter beliebte Praxis, den Nachlass in Einzelteile aufzusplittern (.... mein Häuschen den Kindern, den Ferrari dem Kumpel, das Geld der Freundin, dem Neffen zwei Goldbarren, dem Hausmeister 10.000 € .... und den so Bedachten einen umfangreichen Streit, wenn z. B. eines von den schönen Sachen nicht mehr da ist und/oder man nur noch raten kann, wer eigentlich der Erbe sein sollte).
2.3.: Nach Eintritt des Erbfalles kann der Erblasser nicht mehr planen.

2.4.: In der Praxis wichtiger Exkurs: Lebensversicherungen laufen in der Regel außerhalb des Erbfalls. Es sind Zuwendungen zu Lebzeiten, bezogen auf den Todesfall. Zuwendungsempfänger können nicht per Testament geändert werden!
Man muss den oder die Zuwendungsempfänger zu Lebzeiten mit der Lebensversicherung vereinbaren, also den oder die Begünstigen der Lebensversicherung gegenüber benennen (und sich das möglichst schriftlich von der Gesellschaft bestätigen lassen).

Noch einmal, weil es immer wieder falsch gemacht wird: Bei den üblichen Lebensversicherungen immer den Bezugsberechtigten zu Lebzeiten mit der Versicherungsgesellschaft vereinbaren. Per Testament geht das nicht.

Bei manchen Versicherungen – z. B. Risikoversicherungen – sind mitunter im Versicherungsvertrag der Erbe oder die Erben als Begünstigte eingesetzt. Mitunter stellt sich die Frage der Bezugsberechtigung auch nicht, solange die Versicherung noch für eine Finanzierung abgetreten ist (häufig bei Bauspardarlehen). Aber, auch da: wer soll das Geld bekommen, wenn beispielsweise das Darlehen zurück gezahlt ist, aber die Versicherung noch besteht? Bitte prüfen oder prüfen lassen. Schriftliche Bestätigung der Versicherungs- gesellschaft erforderlich - Erklärung des Versicherungsvertreters, er werde sich darum kümmern, reicht nicht.

2.5.1.: Der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger, § 1922 BGB. Er tritt sofort nach dem Tod des Erblassers komplett und vollständig in alle Rechtspositionen des Erblassers ein. Der Erbe wird sofort mit dem Tod des Erblassers beispielsweise der Eigentümer des Hausgrundstücks des Erblassers, der Inhaber der Bankkonten des Erblassers. Ihm gehört sofort, soweit vorhanden, z. B. der Dackel des Erblassers.

Diese Rechtsnachfolge tritt sofort mit dem Tod des Erblassers ein. Der Erbschein, §§ 2353, 2365 BGB, ist nur die offizielle Bestätigung dieser Rechtsnachfolge. Der Erbe wechselt den Erblasser sozusagen direkt am Steuer ab. Es ist nur eine Formalität, dass die Papiere erst später umgeschrieben werden können.
2.5.2 Alle anderen am Nachlass beteiligten Personen – die Pflichtteilsberechtigten, die Vermächtnisnehmer, die durch Auflagen Begünstigten – sind keine Rechtsnachfolger. Sie haben nur Ansprüche gegen den Nachlass, also in der Regel gegen den oder die Erben.

2.5.3 Auswirkung für die sinnvolle Gestaltung der Vorsorge:

Mehrere Miterben bilden direkt eine Gemeinschaft, §§ 2032 ff BGB. Wenn eine Gemeinschaft nicht einigermaßen perfekt funktioniert, gibt es Streit. Das sollte man nicht riskieren, es sei denn, man wollte wie im alten Rom die Gladiatoren aufeinander hetzen.

Es ist meist wenig sinnvoll, beispielsweise Kinder aus einer früheren Ehe mit einem Ehegatten aus späterer Ehe in eine Erbengemeinschaft zusammen zu sperren. Wegen unterschiedlicher Interessenlagen ist da ja der Ärger vorprogrammiert.

Viel besser, im wirtschaftlichen Ergebnis genau dasselbe: der „neue“ Ehegatte ist der Alleinerbe. Die Kinder aus früherer Ehe erhalten ein Vermächtnis auf Zahlung einer angemessenen Quote aus dem Nachlass.
Handlungsbedarf bei Trennung (und auch nach Scheidung, dazu später): Ist – Situation: Eheleute leben getrennt, haben ein Kind oder mehrere Kinder. Gesetzliche Erbfolge (bei gesetzlichem Güterstand und von Spitzfindigkeiten gem. § 1371 Absätze 2 ff. abgesehen): Erben werden der überlebende Ehegatte zur Hälfte und das Kind oder die Kinder zur anderen Hälfte, §§ 1924 I, 1931 I, 1371 I BGB. Bei Gütertrennung und zwei Kindern: überlebender Ehegatte 1/3, jedes der beiden Kinder auch 1/3, § 1931 IV BGB.
Die gesetzliche Erbfolge ändert sich erst, sobald – Einzelheiten in § 1933 BGB geregelt – die Scheidung vom Erblasser beantragt war oder er der Scheidung wirksam zugestimmt hat (Achtung: Trennungsjahr!)

Gewünschte Situation in solchen Fällen meistens: den getrennt lebenden Ehegatten betrachtet man nicht mehr als den Wunsch – Erben.

2.5.4.: Lösung ganz einfach durch ein Testament. § 2247 BGB. Falls einem das Testament später einmal nicht mehr gefällt, Widerruf ganz einfach durch ein neues Testament, §§ 2253, 2254, 2255 BGB. Erforderlich ein Blatt Papier, notfalls Postkarte, was auch immer; ein Stift; ein paar Minuten Zeit. Statt komplizierter was – wäre – wenn – Überlegungen schaut man sich die getroffene Verfügung alle paar Jahre noch einmal an und schreibt bei Bedarf einfach neu. Es kostet ja so gut wie nichts! Wer sicher gehen will, dass seine Verfügung später auch vorgefunden wird, gibt das Testament gegen eine kleine Gebühr bei dem Amtsgericht in Verwahrung (Besondere amtliche Verwahrung mit Quermitteilung an das Geburts – Standesamt – das ja auch die Mitteilung von einem Todesfall erhält).
Zweckmäßig ist es natürlich, sich das fertig gestellte Werk von einem Fachkundigen durchsehen zu lassen. Der Gesetzestext hilft allerdings:

2.5.5.: § 2247 Eigenhändiges Testament (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten. (Bem: § 2229, ab 16 Jahre per Notar § 2231)
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen
lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.


§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258 a, 2258 b). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. (Ab1.1.2009 = 73, 82a FGG)

§ 2254 Widerruf durch Testament Der Widerruf erfolgt durch Testament.

2.5.6.: Formulierungsbeispiel (Bitte alles eigenhändig und handschriftlich, sonst ist das Testament unwirksam):
Formulierungsbeispiel Kurzform:

Gabriele Mustermann
56068 Koblenz, Amtsstr. 5

Testament

Hiermit enterbe ich meinen Gatten.

Koblenz, den 31. März 2008 (Unterschrift Gabriele Mustermann)

Wirkung dieses Testaments: Der Gatte ist kein Erbe mehr. Er hat allenfalls – bis § 1933 BGB greift – noch einen Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass (die Erben). Der Pflichtteilsanspruch ist wertmäßig nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB. Außerdem ist es nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den oder die Erben; der Pflichtteilsberechtigte kann beispielsweise nicht die Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Hausgrundstücks verlangen, der Miterbe aber sehr wohl.

Konkrete Auswirkung dieses Beispiels (Gesetzlicher Güterstand, Herr und Frau Mustermann haben zwei Kinder):

Vor dem Testament: Herr Mustermann würde Erbe zu ½, die beiden Kinder zu je ¼.

Nach dem Testament: Kinder würden Erbe zu je ½. Herr Mustermann kann einen Pflichtteilsanspruch geltend machen in Höhe von wertmäßig ¼ des Reinnachlasses. Die Kinder können sich – mindestens - drei Monate Zeit lassen gem. § 2014 BGB. Haushaltsgegenstände (den Voraus des Ehegatten, § 1932 BGB) bekommt Herr Mustermann selbst dann nicht, wenn er mit Frau M. noch in derselben Wohnung gelebt hätte
.

2.5.7: Formulierungsbeispiel etwas ausführlicher und sicherheitshalber mit Widerruf eines etwaigen früheren Testaments:

Gabriele Mustermann
56068 Koblenz, Amtsstr. 5

Testament

Hiermit widerrufe ich alle von mir früher gemachten Testamente vollständig.

Meinen Gatten enterbe ich.

Meine Erben sollen sein meine Kinder ……………. und ………………
zu gleichen Teilen.


Koblenz, den 31. März 2008 (Unterschrift Gabriele Mustermann)

2.5.8 Formulierungsbeispiel mit Testamentsvollstreckung:

Gabriele Mustermann
56068 Koblenz, Amtsstr. 5

Testament

Hiermit widerrufe ich alle von mir früher gemachten Testamente vollständig.

Meinen Gatten enterbe ich.

Meine Erben sollen sein meine Kinder ……………. und ………………
zu gleichen Teilen.
Bis das jüngste Kind volljährig wird, ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu ordnen und alsdann mündelsicher anzulegen. Sobald ein Kind volljährig wird, erhält es alsdann seinen Anteil. Testamentsvollstrecker soll sein Rechtsanwalt …….. Sollte dieser sein Amt nicht antreten können oder wollen, bestimmt das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker.

Koblenz, den 31. März 2008 (Unterschrift Gabriele Mustermann)


Die Anforderungen an ein Testament (ohne praxisfremde Exoten wie Nottestamente): Eigenhändig (handschriftlich!) geschrieben und unterschrieben, nach Möglichkeit noch mit Ort, Datum und vollständiger Unterschrift (Vor- und Zuname) reicht vollkommen aus, § 2247 BGB. Ein Blatt Papier, notfalls eine Postkarte aus dem Urlaub reicht (BayObLG ZEV 2000, 365). Die Auslegung muss nur ergeben, dass es eben wirklich ein ernst gemeintes Testament sein soll, § 134 BGB.

Das Gesetz und die Rechtsprechung versuchen per Auslegung immer, den wahren Willen des Erblassers zu erforschen und zu verwirklichen. Das gilt auch, wenn der Verfügende zum Beispiel Mausi oder Schatzi schreibt und damit die Ehefrau meint. Aber da sieht man auch die Grenze: wenn man sich nicht ganz klar und unmissverständlich ausdrückt, können sich Auslegungsprobleme und Streitigkeiten ergeben.

Im Zweifel: durchsehen lassen. Zuständig sind dafür jedenfalls Fachanwälte für Erbrecht. Anschriften bekommen Sie kostenfrei von der nächsten Rechtsanwaltskammer.

2.6.: Gemeinschaftliche Testamente oder notarielle Eheverträge tun Sie sich bitte nie an. Spätestens in der Trennungsphase merkt jeder, dass man Probleme hat, solche unsinnigen Ehegattentestamente oder, noch schlimmer, notarielle Erbverträge wieder weg zu bekommen. In manchen Fällen wird man einen notariellen Erbvertrag fast genau so schwer wieder los wie AIDS.

Gemeinsames Ehegattentestament, §§ 2265 ff BGB:
Gedacht war diese Möglichkeit seinerzeit als Schreiberleichterung. Ein Ehegatte kann schreiben…. Bei dem anderen reicht es vielleicht nur zur Unterschrift. Schon im Jahr 1900, bei Schaffung des BGB, hatte man Zweifel, ob man dieses schon damals überholtes und wenig praktikables Relikt aus Zeiten, in denen viele Leute nicht schreiben konnten, überhaupt noch in das Gesetz aufnehmen sollte.

Die Konsequenzen, wenn man leider ein Gemeinsames Ehegattentestament unterschrieben hat, sind ungünstig. Solange der andere Ehegatte noch lebt, kann man widerrufen – aber nur nach den besonderen Formvorschriften, §§ 2271, 2296 BGB, soweit es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt (klassisches Beispiel: das „Berliner Testament“). Bei dem Widerruf eines gemeinsamen Testaments sollte man sich durch einen Rechtskundigen beraten lassen. Die Gefahr, formelle Fehler zu machen, ist sonst zu groß.

Der Widerruf des Gemeinsamen Ehegattentestaments ist praktisch kaum noch möglich, wenn der andere Ehegatte verstorben ist. Das Gesetz lässt dann einen Widerruf nur noch zu, wenn man das Zugewendete (im Regelfall die Erbschaft) nach dem verstorbenen Ehegatten ausschlägt, § 2271 Abs. 2 BGB. Andernfalls kann der überlebende Ehegatte nicht mehr gestalten! Beispiel:

Berliner Testament (Eheleute gegenseitig als Alleinerben, gemeinsames Kind als Schlusserbe nach dem letzten Ehegatten). Der erste Ehegatte stirbt. Der andere Ehegatte erbt. Und dann entwickelt sich das gemeinsame Kind vielleicht etwas ungünstig oder wird zum pflegebedürftigen Sozialfall. Und dann? Wären die Eheleute nicht so unbeholfen gewesen, hätten sie sich beraten lassen, dann hätten sie kein Berliner Testament gemacht. Der überlebende Ehegatte hätte mit einem "Behindertentestament" für ein gemeinsames Kind Vorsorge treffen können. Sinnloserweise durch ein Berliner Testament oder durch einen notariellen Erbvertrag geknebelt und gebunden geht das nicht mehr.


2.7.: Der notarielle Erbvertrag
Während das Gemeinsame Testament von Eheleuten schon vollkommen überflüssige, sinnlose Probleme macht, ist der notarielle Erbvertrag in den meisten Fällen in der Praxis der Super – GAU. Der Gesetzgeber hat vollkommen zu Recht das eigenhändige, handschriftliche Testament an den Anfang der möglichen Errichtungsformen gesetzt, § 2247 BGB. Das ist in 99,99 % die richtige Variante. Alle anderen Möglichkeiten sind eher für Leute, die nicht selbst schreiben können, gedacht. Notarielle Erbverträge und Berliner Testamente (Gemeinsame Ehegattentestamente) sind besonders schädlich.

Viele Notare beurkunden sehr gerne Erbverträge. Als Argument dafür wird meistens nicht angegeben, dass ein Erbvertrag bei einem Notar doppelt so teuer ist wie ein notarielles Testament (wobei schon das notarielle Testament in der Praxis im Regelfall teuer ist). Es wird gerne gesagt, dass man sich mit dem notariellen Erbvertrag ja die Kosten eines Erbscheins spart.

Das ist allerdings kein stichhaltiges Argument. Die Kosten eines Erbscheins spart nicht der Erblasser, sondern allenfalls der Erbe. Würde der Erblasser das Geld, das er für einen Erbvertrag an den Notar bezahlen muss, günstig anlegen, dann wäre der Nachlass nach einigen Jahren entsprechend höher….

Außerdem: Falls im Nachlass irgendetwas sein sollte, was nicht in Deutschland liegt, dann interessiert man sich im Ausland überhaupt nicht für einen deutschen Erbvertrag (von Ausnahmen abgesehen). Da wäre die Vorsorge per Vollmacht über den Tod hinaus viel sinnvoller (allerdings auch billiger).

Der Super – GAU bei dem notariellen Erbvertrag kommt spätestens dann, wenn einer der Ehegatten – Trennung pp. – eine Änderung wünscht. Die geht dann nämlich im Regelfall nicht ohne die Zustimmung des anderen Teils und nach dessen Tod praktisch gar nicht mehr. Die Aufhebung geht in der Regel nur mit einem neuen Vertrag, § 2290 BGB, also mit mindestens denselben Kosten, die man durch den unsinnigen Erbvertrag schon einmal hatte, und eben nur mit Zustimmung des anderen Teils.

Wenn ein Erbvertrag nicht mehr „passt“, also aufgehoben bzw. einseitig widerrufen werden soll, dann gehört die Prüfung in qualifizierte Hände. Je nach Formulierung des Erbvertrages geht es einseitig erst nach Rechtskraft einer Scheidung und auch dann oft nur durch eine weitere notarielle – natürlich erneut kostenpflichtige – Urkunde, die im Original dem anderen Ehegatten zugestellt (Gerichtsvollzieher!) werden muss.


Was passiert, wenn man den Erbvertrag nicht mehr will, der andere Ehegatte einer Aufhebung nicht zustimmt, aber eine Scheidung (noch) nicht gewollt oder möglich ist (z. B. Rentnerprivileg bei dem Versorgungsausgleich, Trennungsjahr noch nicht verstrichen)?

Da hätte man vielleicht vor Abschluss eines notariellen Erbvertrages jemanden fragen sollen, der sich damit auskennt.

2.8.: Weit verbreiteter Irrtum: mit Rechtskraft der Scheidung sind alle früheren Testamente pp. hinfällig – dem ist nicht so.
Die entsprechende Vorschrift des § 2077 BGB ist nur eine Auslegungsregel.

Der Gesetzestext:

§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der
Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu
beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

Der Gegenbeweis ist zulässig! Absatz 3 der Vorschrift!

Beispiel: „Ich sollte unbedingt auch nach der Scheidung Alleinerbe bleiben, weil doch die gemeinsamen Kinder bei mir aufwachsen sollten und ich deswegen die Millionen zur Verfügung haben sollte… Und, wenn Sie mir nicht glauben, dann fragen Sie doch (meine Mutter, Vater, Freund, Freundin)“

Wer so schlau war, sein Testament privatschriftlich zu machen, der nimmt gerade ein Blatt Papier und einen Stift - § 2254 BGB – und errichtet ein neues Testament. Wer sich einen notariellen Erbvertrag angetan hat, nimmt sein Sparschwein und den Erbvertrag und geht zur Beratung.

3. Testament „de luxe“: Formulierungsbeispiel eines Testaments nach Trennung oder Scheidung; es sind gemeinsame Kinder vorhanden und man will nicht, dass der andere Ehegatte das Vermögen der Kinder verwaltet oder gar im Falle des Todes eines der Kinder dessen ererbtes Vermögen bekommt:
Problem noch einmal deutlich gemacht: Ein Elternteil stirbt. Kind wird Erbe. Kind stirbt, bevor es selbst ein Kind hat (oder selbst erbrechtlich wirksam verfügt hat). Wer erbt? Natürlich der andere Elternteil des Kindes, also der (geschiedene) Ehegatte!

Lösung (Vermächtnislösung; geht auch über Vor- und Nacherbschaft):



Gabriele Mustermann
56068 Koblenz, Amtsstr. 5

Testament

Hiermit widerrufe ich alle von mir früher gemachten Testamente vollständig.

Meinen Gatten enterbe ich.

Meine Erben sollen sein meine Kinder ……………. und ………………
zu gleichen Teilen.

Bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes steht die Verwaltung des Erbes nicht meinem geschiedenen Mann zu, sondern …………. , hilfsweise bestimmt das Nachlassgericht den Verwalter.

Ferner ordne ich ein Vermächtnis an. Falls eines der Kinder sterben sollte, bevor es seinerseits ein Kind hat, dann soll das, was aus meinem Nachlass noch im Vermögen des Kindes ist, einschließlich etwaiger Surrogate, dem anderen Kind als Vermächtnis zufallen.


Koblenz, den Gabriele Mustermann

4. Reform des Erbrechts

4.1.: Rechtlich wenig für die Praxis relevantes. Änderungen geplant bei der Möglichkeit, den Pflichtteil zu entziehen.

4.2.: Steuerlich: Änderung der Bewertung von Immobilien, selbstverständlich im Sinne einer Steuererhöhung; im Gegenzug Anhebung der Freibeträge für Ehegatten und Kinder. Sozialistisch geplante Freibeträge bei Betriebsvermögen (Wenn Lohnsummen praktisch gleich bleiben, so gut wie niemand entlassen wird und keine hohen Gewinne entnommen werden, dann soll es Steuererleichterungen geben.)

Die Freibeträge in der Erbschaftssteuerklasse III (nichteheliche Lebensgemeinschaften!) sollen angehoben werden. Was aber danach noch zu versteuern sein wird, soll mit bis zu 50 Prozent versteuert werden.

Fazit allgemein: Die Erbschaftssteuer bleibt als Neid- und Dummensteuer erhalten. Die Länder (die Erbschaftssteuer fließt den Ländern zu) erwarten eine „leichte“ Erhöhung ihrer Erträge, also im Klartext eine Steuererhöhung. Die Chance, die „Todessteuer“ abzuschaffen, wird vertan. Das ist bedauerlich. Im gesamten Steueraufkommen der BRD ist die Erbschaftssteuer fast ohne Bedeutung. Ihre Erhebung ist sehr aufwändig und kompliziert, erfordert also viel teures Personal bei der Finanzverwaltung. Die Vermeidung der Erbschaftssteuer ist bei rechtzeitiger Planung immer möglich; es ist also eine Dummensteuer (falls nicht ein Unfall die Gestaltung verhindert).
Fazit im Einzelfall: Bei Normalverdienern mit Kindern als Erben oder sonstigen Erben in Erbschaftssteuerklasse I reichen auch zukünftig meist die Freibeträge aus. Wer über höhere Vermögen verfügt, ist im Regelfall sowieso steuerlich beraten.

Kritisch sind - auch zukünftig - die Fälle, in denen erbschaftssteuerlich nicht bevorzugte Personen, z. B. unverheiratete Partner, bedacht werden sollen. Wenn dann der Freibetrag nicht reicht, sollte rechtzeitig geplant werden. Die Erbschaftssteuer stößt regelmäßig auf Unverständnis: Der Erblasser hat sein Vermögen bereits versteuert, also schon rund die Hälfte dem Staat geben müssen. Wenn der Erblasser alsdann sparsam war und er etwas hinterlässt, dann will der Staat davon noch einmal die Hälfte. Diese staatliche Gier wird meist als überzogen und ungerecht empfunden.

5. Hinweis: Falls sich in einem Nachlass ein Hinweis auf Auslandskonten findet, empfiehlt sich sofortige Aktion. Dann kann eine wirtschaftlich regelmäßig sehr schädliche Selbstanzeige bei der Finanzverwaltung vermieden werden.



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